Sigmund-Freud-Preis

The »Sigmund-Freud-Preis für wissenschaftliche Prosa« (Prize for Academic Prose) was first awarded by the German Academy for Language and Literature in 1964.
It is granted to scholars who publish in German and contribute decisively to the development of language usage in their fields of study through excellent linguistic style.
The Sigmund Freud Prize is sponsored by the HSE Foundation and is awarded annually at the autumn conference of the German Academy in Darmstadt.
The prize has been endowed with €20,000 since 2013.

Erik Wolf

Jurist
Born 13/5/1902
Deceased 13/10/1977

Als Rechtsphilosoph, Rechtshistoriker und Lehrer des Kirchenrechts arbeitet er an einem Werk, in dem sich sachliche Genauigkeit mit sittlicher Überzeugungskraft verbindet.

Jury members
Juryvorsitz: Präsident Karl Krolow
Vizepräsidenten Dolf Sternberger, Horst Rüdiger, Wolfgang Weyrauch, Beisitzer Horst Bienek, Walter Helmut Fritz, Rudolf Hagelstange, Carl Linfert, Hans Scholz, Gerhard Storz

Verpflichtende Sprache im Rechtsdenken

Sehr verehrte Damen und Herren, wenn ich in Ihrer Gegenwart der »Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung« jetzt danken darf, so bewegt mich besonders, daß in diesem Jahr ihr Preis für wissenschaftliche Prosa einem Juristen verliehen wurde. Darüber mag wohl mancher Freund der Sprache sich wundern. Gab nicht das unbeliebte Juristendeutsch, obwohl es häufiger anekdotisch, seltener nachweislich vorkommt, oft Unterhaltungsblättern erwünschten Anlaß, ihre humoristische Ecke zu füllen? Geistern darin nicht immer noch stilistische Fehlleistungen umher, wie jene aus neunzig Wörtern bestehende Definition der Eisenbahn, die sich in einer alten Entscheidung des Reichsgerichts findet? Solche Allegationen machen aber meist nur der volkstümlichen Abneigung gegen alles »Juristische« Luft. Vorurteilslose Kritiker der Juristen gestanden ihnen seit jeher die sachlich unvermeidbare Fachsprache zu, zweifelten freilich, ob Sprache und Recht eine verpflichtende Beziehung verbinde. Wer trotzdem daran glaubt, sollte versuchen, es glaubhaft zu machen.

I

Beim Wort »Recht« denkt jedermann an Gesetz und Gericht: jenes stellt maßgebende Rechts-Sätze auf, dieses fällt verbindliche Rechts-Sprüche. Beide reden im »Namen des Volkes« – vom Grundgesetz bis zum amtsrichterlichen Urteil. Darum will ihre Sprache wohl bedacht sein. Sie hat zu verantworten, daß im Volk auf rechte Art Recht gesetzt und richtig gesprochen wird. Darum verpflichtet die Sprache besonders das Rechts-Denken, es bestimmt ja weithin Gesetzgebung und Justiz. Rechtssätze, Rechtssprüche, Rechtsgedanken sind freilich oft mehrdeutig. Um eindeutig begründet zu sein, bedürfen sie eines auslegenden Verstehens. Wörtliche Anwendung von Gesetzen kann nicht alles ins Recht bringen und nicht jedermann zu seinem Recht kommen lassen; auch gesetzmäßig gesprochene Urteile gewährleisten es nicht. Denn das wahrhaft Rechte ist uns niemals gegeben, es bleibt uns immer aufgegeben. Verpflichtende Sprache fordert deshalb vom Rechtsdenker, sowohl bei der Sache zu bleiben als auch im Stand des Fragens nach ihr zu verharren. Darf ich an ein bekanntes Beispiel dafür erinnern?
Kürzer und schlichter als Eugen Huber im Schweizerischen Zivilgesetzbuch den Rechtssatz »Heirat macht mündig« geprägt hat, läßt sich sein Gedanke kaum fassen. Dennoch verlangt er begründende Auslegung, wenn gefragt wird: Was heißt Heirat? Was bedeutet mündig? Rechtfertigt jede Heirat ein Mündigwerden? – oder gar den durch sie Mündiggewordenen die Heirat? Wenn aber nicht, was dann? Für diesen Fall gilt sein mit Grund oft gerühmter Leitsatz: »Findet der Richter keine Anweisung im Gesetz, soll er nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde«. Darf aber ein Richter willkürlich Gesetze machen? Nein, er »folgt dabei« (nach Hubers Weisung) »bewährter Lehre und Überlieferung«. Aber: wessen Lehre gibt Maß und wodurch bewährt sie sich, vor wem? Zeigt etwa »Tradition« untrüglich den rechten Weg? Wir wissen ja: »es erben sich Gesetz und Rechte wie eine ewge Krankheit fort – Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage«. So kann »gesetzliches Unrecht« entstehen und noch auf weit ärgere Weise, sogar richterliches. Erlauben Sie mir auch dafür ein Beispiel? Zwar ironisch gesagt, doch ernst gemeint gab der poetisierende Freund eines Reichsgerichtsrats diesem einst zu bedenken: »Du judizierst und das ist wichtig, rechtskräftig stets und darum richtig«. Wie aber dann, wenn es ein Fehlspruch war? Gilt angesichts dieser Möglichkeit »gerichtlichen Unrechts« nicht auch von höchstrichterlichen Sprüchen, daß sie nur Vor-Urteile im doppelten Sinn des Worts bedeuten?

II

So überantwortet jeder Antwortversuch den in der Frage bleibenden Rechtsdenker neuer Verantwortlichkeit für seine Aufgabe: alle, die Recht setzen und finden sollen, daran zu erinnern, stets im Stand des Fragens zu bleiben. Das geschieht, wenn Gesetzgeber, Richter und Rechtslehrer bei ihrer Tätigkeit nicht nur die Sache, sondern mit ihr sich selbst in Frage stellen. Sie werden dann mindestens auf den Anspruch verzichten, endgültig ins Recht setzen, Recht zusprechen, Recht behalten zu können – und einsehen, daß jeder Entscheid »von Rechts wegen« die Frage herausfordert: was ist »das Rechte«, wer ist »ein Rechter«? Sie richtig zu stellen, ist Sache eines der Sprache verpflichteten Rechtsdenkens; es macht uns bewußt, wie fragwürdig alle Rechtsbehauptungen sind. Eben deshalb ist es stets notwendig, sich »ins Rechte zu denken«, wie Goethe es rät.
Darf ich hier dankbar das Gedächtnis von Lehrern erneuern, die in mir eine Ahnung davon erweckt haben?
1920 in Frankfurt gewann mich im ersten Kolleg Max Ernst Mayer mit seiner behutsamen Art, jedes Wort sorgsam zu wählen, für den Ernst der Sache, als er vom Sinn der Strafe sagte: wie vielseitig auch ihr Zweck sei, dem Wesen nach bleibe sie immer Vergeltung; verkennen werde das nur, wer nie eine Kränkung erlitt, die nach Vergeltung rief oder so abgestumpft war, daß er sie nicht mehr fühlte – so glücklich oder so unglücklich seien aber nur wenige Menschen. Da verstand ich, wie nah verwandt Strafe mit Rache ist, wie eng verflochten das Recht mit dem Unrecht bleibt. Diese Problematik stellt uns vor die Frage nach der Rechtlichkeit des Rechts: was kann und wie könnte es eigentlich sein?
Fünf Jahre später in Heidelberg Assistent, als mein Chef Alexander Graf zu Dohna, eben seine besinnliche Rede über »Die Revolution als Rechtsbruch und Rechtsschöpfung« gehalten hatte, fragte ich, wie er sich erkläre, daß ein bekannter Jurist jener Zeit sein Urteil über die Todesstrafe zweimal geändert habe, weil er dabei mit seinem Gewissen rang. Aus der – mich selbst mit treffenden – Antwort: »Seien Sie unbesorgt, X. ringt zwar immer mit seinem Gewissen, bleibt aber stets Sieger« erkannte ich die Problematik des Rechts, die uns vor die Frage nach seiner Gerechtigkeit stellt: was soll und wie sollte es eigentlich sein?
Lange Zeit danach schrieb Gustav Radbruch, der mich habilitiert hat, in einem Brief aus den Kriegsjahren: »Kann das Recht auch vor Gott in seinem Eigenwert bestehen bleiben? Jeder Jurist muß einmal vor diese verzweifelte Frage gestellt werden«. Dies unerwartete Wort eines Rechtsdenkers, der sich zwar zum rationalen »Relativismus als gedanklicher Voraussetzung der Demokratie« bekannt hat, aber trotzdem »nicht glaubte, daß die Welt, dividiert durch die Vernunft, ohne Rest aufgehe«, hat mich auf dem damals schon eingeschlagenen Weg eines in transzendentaler Erfahrung des Recht-Seins gegründeten Rechtsdenkens bestärkt. Diese Problematik des Rechts stellt uns vor die Frage nach seiner Rechtfertigung: was darf und wie dürfte es eigentlich sein?

III

So ist das Existenzproblem allen Rechts: seine unaufhebbare Paradoxie, zum Thema meiner wissenschaftlichen Prosa geworden. Sie spürend, wählte ich jene Gestalten meisterlicher Rechtsdenker aus, die sie ins Wort gebracht haben. Aufgezeigt zuerst im Kolleg, später im Seminar gemeinsam mit meinen Hörern befragt, suchten wir in ihnen keine bewunderten Standbilder, vielmehr verpflichtende Vorbilder für eigenes »Sich-ins-Rechte-denken«. Verstanden als wegleitende Helfer können sie durch die Unbedingtheit ihres Fragens nach dem, was »das Rechte« ist, noch heute unter uns fortwirken. Ihre Rechtssprache diente nicht nur einem vorübergehenden Sich-im-Recht-behaupten längst wieder vergangener Sozialmodelle, sie dachte sich frei für die allezeit überall neu gestellte Aufgabe: wirklich ins Recht zu kommen, so wie es eigentlich ist, sein soll und sein darf. Diese Aufgabe können zwar Rechtsdenker nicht endgültig lösen, bleiben ihr jedoch nah, wo ihre Sprache das Fragen danach wachhält. Große Rechtsdenker geben uns so einen Wink auf den Weg, sich ins Rechte zu denken und so ins Recht zu kommen.
Sind wir aber noch angesprochen von ihrem Anspruch? Kann denn für uns »Recht« noch eigentlich sein und werden? Sind wir solche, die es wahrhaft verlangt, »das Rechte« zu wirken? Verstehen wir denn, das Rechte zu lieben und uns nach ihm zu richten? Bestimmen in unserer Zeit nicht allein Wirtschaft und Politik das Geschick des Rechts? Beherrschen uns nicht die dämonischen Lebensmächte der Geltung und des Geldes? Sei’s auch, dennoch wirkt noch in uns eine Gegenmacht: der Glaube, daß Recht zum Wesen menschlichen Daseins gehört und sich darin erweist, wie Mitmenschen und Mitgeschöpfen ihr Recht: das »Recht des Nächsten«, gelassen wird. Oder hat der fatale Wettlauf zwischen Beschleunigung und Überfüllung des Daseins bereits jeden Anlauf, das Menschenwesen dadurch im Recht zu erhalten, daß es beständig »das Rechte« erfragt, überholt? Fast sieht es so aus und das macht es schwer, von verpflichtender Sprache im Rechtsdenken zu reden.

IV

Wer diese Lage ernstlich bedenkt, wird aus ihr vielleicht wieder zu denken lernen; zwar nicht unbeteiligt diagnostizierend und voreilig prognostizierend, eher besonnen aufs Rechte sinnend. Aber vermag das ein Rechtsdenker heute? Im Machtkampf der Manipulationen findet er kein Gehör. Im Betreiben technischer Managements scheint er überflüssig zu sein. Längst überrannt von der Flucht aus verbindlicher Sprache in verrechnendes Kalkül, ist das lebendige Wort verdrängt von künstlichen Formeln; auch in der Rechtssprache. Was verantwortliche Personen ansprach, wird ersetzt durch stumme Apparaturen ohne Verantwortung. Wir stehen in einer Entscheidung. Wird das Recht nur noch sprachloses Instrument der Sozial-Kybernetik anonym bleibender Mächte sein? Oder verhelfen ihm die Denkenden wieder zum Wort, das diese Mächte mahnt und begrenzt? Fragend nach dem, was »das Rechte« ist und wer »die Rechten« sind, blicken wir nach ihnen aus.
Vielleicht hörte sich manches von dem, was ich sagte, seltsam an – wie ein Anruf auf verlorenem Posten. Verargen Sie es mir deshalb nicht, wenn ich am Schluß dieser Dankrede mich auf einen Denker berufe, der sie beglaubigen kann: es ist Platon, der im »Phaidon« gesagt hat: »Unrichtiges Sprechen ist nicht nur ein Sichverfehlen an der Sprache, es fügt auch der Seele Schlechtes zu und ein«. Denn in der Sprache spricht ja die Seele des Menschen. Aus ihr kommt die Frage nach dem Recht, das zum Wesen des Menschen gehört. Sich ins Rechte zu denken, ist deshalb von rechter Sprache untrennbar. Entfremdet das Recht der Sprache, so wird die Sprache selbst rechtsfremd. Wenn Dichter: die Hüter der Sprache, seiner vergessen, verschwindet es aus der verpflichtenden Sprache der Dichtung. Dann vergessen es auch die Leser – wir, die »Verwandten der Dichter«. Doch könnte geschehen, daß dann und wann die Sprache selbst dazu verhilft, sich ins Rechte zu denken.