Sigmund-Freud-Preis

The »Sigmund-Freud-Preis für wissenschaftliche Prosa« (Prize for Academic Prose) was first awarded by the German Academy for Language and Literature in 1964.
It is granted to scholars who publish in German and contribute decisively to the development of language usage in their fields of study through excellent linguistic style.
The Sigmund Freud Prize is sponsored by the HSE Foundation and is awarded annually at the autumn conference of the German Academy in Darmstadt.
The prize has been endowed with €20,000 since 2013.

Ernst-Wolfgang Böckenförde

Jurist
Born 19/9/1930

... der mit seiner Arbeit Maß gebende Beiträge zur Entwicklung einer rechtlich geordneten, ihrer eigenen Grundlagen bewussten, offenen Gesellschaft geleistet hat.

Jury members
Juryvorsitz: Präsident Heinrich Detering
Vizepräsidenten Aris Fioretos, Gustav Seibt, Nike Wagner, Beisitzer Peter Hamm, Joachim Kalka, Navid Kermani, Per Øhrgaard, Michael Stolleis, Jan Wagner

Sehr geehrter Herr Präsident Detering, verehrte Mitglieder der Jury, lieber Herr Schlink, verehrte Anwesende aus nah und fern,

als mir im Juni dieses Jahres der Präsident der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung mitteilte, mir sei der Sigmund-Freud-Preis für wissenschaftliche Prosa zuerkannt, und mich fragte, ob ich bereit sei, den Preis anzunehmen, war ich mehr als überrascht. Wie komme gerade ich dazu, ein Jurist vor allem auf dem Felde des Staatsrechts, diesen Preis zu erhalten? Erstaunen und Freude wurden umso größer, als mir die Garde der Preisträger bekannt wurde. Welche großen Namen, Gelehrte von europäischem Rang oder gar von Weltgeltung tauchen da auf, quer durch die Fakultäten, Vertreter sowohl der Geistes- wie auch der Naturwissenschaften; Karl Rahner, Hans-Georg Gadamer, Reinhart Koselleck, Carl Friedrich von Weizsäcker, Preisträger, die nicht mehr leben, mit denen mich aber noch persönliche Bekanntschaft verband, seien stellvertretend genannt.

Dieser Preis ist eine Auszeichnung, die sich von früheren Preisen, die ich erhielt, grundlegend unterscheidet. Er kommt gänzlich unverhofft, ich hätte nie damit gerechnet, auch nur zu den möglichen Kandidaten zu zählen. Der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung und der Jury, die ihn mir zuerkannt hat, sage ich meinen tief empfundenen Dank für diese einzigartige Ehrung. Unter den Preisträgern sind die Juristen eher selten, jetzt sind es zwei von 49. Vor mir hat bereits 1972 Erik Wolf, der bekannte Strafrechtslehrer, Kirchenrechtler, Rechtsphilosoph und Autor des Griechischen Rechtsdenkens, ebenfalls Professor an der Universität Freiburg, den Preis erhalten.

Was bedeutet dieser Preis? Es ist ein Preis nicht für Wissenschaft, sondern für wissenschaftliche Prosa. Und wie kommt gerade ein Jurist zu einem solchen Preis? Jenseits fachwissenschaftlicher Definitionen bedeutet Prosa für mich eine eher fließende Sprache, nicht abgehackt oder kompliziert, vielmehr ruhig dahinlaufend; eine Sprache, die das Verstehen nicht erschwert, sondern erleichtert, die zum Verstehen einlädt. Dafür ist die Sprache des Namengebers dieses Preises, die Prosa Sigmund Freuds, ein beredtes Beispiel – die Bildungslücke, bislang in keiner Weise von ihr Notiz genommen zu haben, räume ich beschämt ein.(1)

Was zeichnet diese Prosa aus? Ich orientiere mich an einem seiner meistgelesenen Werke: Das Unbehagen in der Kultur.(2) Bei der Lektüre zeigt sich Folgendes – ich gebe Eindrücke wieder, ohne Anspruch auf nähere Durchdringung und Tiefenreflexion: Freuds Sprache ist stets auf Allgemeinverständlichkeit ausgerichtet, und zwar auf eine Allgemeinverständlichkeit, die nicht in Popularisierung abgleitet. Sie ist in ihren Formulierungen innovativ und kreativ, zielt dabei zugleich auch auf Übertragung fachbezogener Begrifflichkeit in den Kontext des kulturell geprägten Sprach- und Bildungshorizonts. Fach- und Konstruktionsbegriffe, die in diesem Kontext nicht vermittelbar sind, werden weitestgehend vermieden.

Seine Sprache ist weiter durch Einfachheit – sie ist in bemerkenswerter Weise unkompliziert – und durch eine betonte Schlichtheit gekennzeichnet. Satzungetüme, erst recht kaum nachvollziehbare Kaskaden ineinander verschachtelter Haupt- und Nebensätze finden sich nicht. Der Text fließt in ruhig aufeinander folgenden Sätzen dahin; die in Wissenschaftstexten nicht selten dominierenden substantivischen Konstruktionen fehlen nahezu ganz. Wie angenehm!

Schließlich fällt Freuds Prosa, und dies erscheint besonders wichtig, durch ihren induktiven Charakter auf. Der Leser wird nicht mit deduktiv hergeleiteten Thesen konfrontiert, die er anzunehmen und dann zu erlernen hat. Vielmehr wird er in die Denkbewegung des Autors hineingenommen: durch auflockernde Fragen, die eingeräumte Unsicherheit seines Urteils und die zugestandene eigene Irrtumsmöglichkeit, schließlich durch die Verwendung der Wir-Form. Der Leser wird in einen Dialog einbezogen, der stufenweise zu Erkenntnissen voranschreitet.

Ein Zitat möge die angeführten Eigenschaften Freud’scher Texte illustrieren: Es geht um die Entstehung des Lebenszwecks der Menschen und seine inhaltliche Bedeutung: »Es ist wiederum nur die Religion, die die Frage nach einem Zweck des Lebens zu beantworten weiß. Man wird kaum irren zu entscheiden, dass die Idee eines Lebenszweckes mit dem religiösen System steht und fällt. Wir wenden uns darum der anspruchsloseren Frage zu, was die Menschen selbst durch ihr Verhalten als Zweck und Absicht ihres Lebens erkennen lassen, was sie vom Leben fordern, in ihm erreichen wollen. Die Antwort darauf ist kaum zu verfehlen; sie streben nach dem Glück, sie wollen glücklich werden und so bleiben.«(3)

Kann aber das Vorbild der Freud’schen Prosa auch Leitfaden für die wissenschaftliche Prosa eines Juristen sein? Gewiss lassen sich viele der Qualitäten, von denen eben die Rede war, auch für juristische Texte fruchtbar machen: die unkomplizierte Einfachheit der Sprache, die Allgemeinverständlichkeit der Ausdrucksweise, der Duktus dahinfließender, nicht verschachtelter Sätze. Warum sollte das nicht auch eine Zierde juristischer Texte sein?

Doch ist das Problem damit noch nicht umgriffen. Denn juristische Sprache und Texte sind normativ, haben eher deduktiven als induktiven Charakter. Sie gehen von normativen Vorgegebenheiten aus, die in Verfassung oder Gesetzen festgelegt sind. Diese gilt es näher zu erklären, zu interpretieren und in einen Zusammenhang zu bringen. Dabei kann es zwar auch zu kreativen Fortbildungen kommen. Das zeigt sich häufig genug in ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Auch die Aufstellung neuer Theorien dient zumeist dem Zweck, das normativ Vorgegebene besser zu erklären. Aber diese kreativen Elemente bleiben stets an einen vorgegebenen Rahmen gebunden, innerhalb dessen sie sich bewegen müssen. Wird dieser Rahmen überschritten oder gar missachtet, werden die Regeln der rechtswissenschaftlichen Methodik verletzt; es kommt zu einem Exzess. Wenn etwa klare Festlegungen des europäischen Primärrechts wie zum Beispiel die Verschuldungsobergrenzen oder das Verbot, für Schulden anderer Staaten zu haften (bail-out-Verbot), durch vermeintlich juristische »Rechtfertigungen« unterlaufen werden, wird solcher Exzess manifest.

Es bleibt also die zentrale Frage, wie und wodurch eigentlich ein Jurist, der in und zu seiner Professionalität steht, zu wissenschaftlicher Prosa gelangt, die diesen Namen verdient? Versuchen wir einen Werkstattbericht.

Weil es in juristischen Texten um eine normative Begrifflichkeit geht, kommt es zuerst auf Klarheit und Eindeutigkeit der Aussage an, nicht auf variierende Umschreibungen oder metaphorische Ausgestaltungen. Gefragt sind präzise Definitionen, in positiv-inhaltlicher Umschreibung ebenso wie in negativer Abgrenzung. Was unterscheidet beispielsweise den Diebstahl von Unterschlagung und Betrug, und wodurch wird die »bewegliche Sache«, ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des Diebstahls, genau definiert? Vor allem im Bereich des Strafrechts, aber ähnlich auch im Zivilrecht oder öffentlichen Recht sind genaue, inhaltsgewisse Definitionen vonnöten, denn sie bedingen oftmals einschneidende Rechtsfolgen. Das vielfach gescholtene Juristendeutsch, oftmals sperrig und umständlich, weil es nichts übersehen darf und will, immer wieder zu Abstraktionen neigend, hat hier eine seiner Wurzeln. Schon Erik Wolf verwies abschreckend auf die aus 90 Wörtern bestehende Definition der Eisenbahn in einer Entscheidung des Reichsgerichts.(4) Juristische Sprache führt so zu einer eigenen Sprachgestalt, die einerseits durch das Bemühen um Prägnanz, aber auch durch ausgeformte Technizität gekennzeichnet ist. Wobei nicht übersehen werden darf, dass die rechtlichen Begriffe und gesetzlichen Vorschriften nur zum Teil bis ins Detail ausformuliert, sozusagen in rechtliche Technizität übergeführt sind, in anderen Teilen hingegen als mehr oder weniger offene, ja fragmentarische und von politischem Pathos getragene Begriffe und Vorschriften existieren. Das zeigt etwa der bekannte Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes: »Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.« Dieser Satz besticht durch seine Prägnanz und Faszination, aber er wirft gleichwohl mehr Fragen auf, als er beantwortet, und die Arbeit des professionellen Juristen beginnt an dieser Stelle erst. Handelt es sich bei der Gleichheit – etwa der alten Unterscheidung des Aristoteles folgend – um die strenge arithmetische oder die geometrisch-proportionale Gleichheit oder gar um eine Kombination beider Gleichheitsarten? Den normativen Gehalt dieses Satzes genauer zu bestimmen, ihn konkret vollziehbar zu machen setzt angesichts seiner Komplexität eine Vielzahl von Differenzierungen und Abwägungen voraus – ein Blick in die einschlägigen Kommentierungen genügt.

Damit sind wir unversehens beim Problem der Professionalität der juristischen Sprache. Diese Professionalität ist unvermeidlich, man kann ihr nicht entkommen oder sie ersetzen wollen. Juristische Sprache hat nun einmal den Charakter einer Fachsprache, sie lebt in und aus Fachbegriffen.

Ist ihr damit das Tor zu wissenschaftlicher Prosa verschlossen? Das könnte den Anschein haben, aber es ist nicht der Fall. Auch juristische Texte können, dem Vorbild Sigmund Freuds folgend, den Status wissenschaftlicher Prosa erlangen und tun das zuweilen auch. Wie aber lässt sich dieses Ziel erreichen oder wie kann man ihm zumindest nahe kommen? Zwei Wege können dazu dienlich sein, ein inhaltlicher und ein stilistisch-formaler. Inhaltlich geht es um die Auflösung der Spannung zwischen professioneller Sprache und breiter, allgemein zugänglicher Kommunikation. Das meint nicht den Rückbezug auf eine natürliche Sprache, die es so nicht gibt. Jede Sprache ist geprägt und geformt durch die eigene Kultur und das in ihr gegebene Bildungsniveau. Was indes erreicht werden kann und sollte, ist ein Herunterholen der Fachsprache aus jeglicher Überprofessionalität, in der sie sich oft gefällt und elitär verselbständigt. Die Fachsprache sollte einer nachvollziehbaren Kommunikation nicht im Wege stehen, diese Aufgabe gilt es zu lösen. Sie wird in dem Maße erreicht, in dem eine Übertragung, ja vielleicht Übersetzung der Fachbegrifflichkeit in die kulturell geprägte Umgangssprache gelingt, ohne dass dabei ein Sinnverlust eintritt. Dazu können nähere Umschreibung, die Erläuterung durch umgangssprachliche Ausdrucksformen, die eine Brücke bilden, oder auch neue Begriffsprägungen beitragen. Ursprüngliche Fachbegriffe können so zu kulturellem Allgemeingut fortentwickelt werden.

Was die stilistisch-formale Seite angeht, braucht nur das aufgenommen und umgesetzt zu werden, was wir an der Prosa Sigmund Freuds so schätzen gelernt haben: die Einfachheit, Klarheit und Verständlichkeit der Sprache, die Flüssigkeit und Überschaubarkeit des Satzbaus, die gedankliche Führung des Lesers. So etwas kann – Schritt für Schritt – erlernt und eingeübt werden. Vielleicht ist dies, was mich selbst betrifft, mal weniger, aber auch mal mehr gelungen, wenn ich der Begründung der Jury für die Preisverleihung trauen darf. Als Ziel stand mir der Spagat zwischen Fachsprache und gebildeter allgemeiner Kommunikation stets vor Augen. Aufsätze in Zeitschriften oder der überregionalen Presse, auch Zeitungsartikel waren immer wieder Ansporn, möglichst allgemein verständlich, mithin im Rahmen der allgemeinen Kommunikation zu schreiben. Stets schwebten mir als Leser weniger Fachkollegen vor Augen als interessierte Abiturienten oder Studienanfänger. Ihnen und auch mir kam vielleicht auch zustatten, dass es mir gelang, dem Verfassen von Kommentaren stets auszuweichen. Die dabei notwendige Ansammlung und konzentrierte Darbietung immensen Wissens auf engstem Raum, unter Ausschluss näherer Reflexion oder Problematisierung, hat ja aus sich heraus für den juristischen Diskurs eine eher stilzerstörende Tendenz. Geholfen hat mir auch stets, dass ich nicht nur gelernter Jurist, sondern nebenbei auch Historiker und Philosoph bin. Das hat der Vorherrschaft des deduktiv-normativen Denkens und der entsprechenden Sprache entgegengewirkt und beide relativiert. Stets war es mein Bemühen, staatsrechtliche Begriffe und Zusammenhänge aus ihrer historischen Genese zu erklären, weil sie erst dann voll verstanden werden können. Es galt mithin, die historische zu einer Form der systematischen Betrachtung zu machen. Über Ansätze hinaus entfaltet hat sich meine Prosa als wissenschaftliche Prosa, wenn diese Selbsteinschätzung erlaubt ist, wohl erst in dem späten Werk Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie. Auch hier verschwindet normativ-deduktive Sprache nicht, die Orientierung an textlichen Vorgegebenheiten bleibt bestehen. Aber sie verliert ihre Dominanz, historisch erklärende und philosophisch reflektierende Sprache tritt hinzu und gewinnt Raum, wird offen auch für intuitiv spekulative Überlegungen und Verknüpfungen.

Bleibt die Frage nach Vorbildern, die meinen Weg zu wissenschaftlicher Prosa begleitet und womöglich nachdrücklich angeregt haben. Leider kommt dafür – wie schön wäre es – der Jurist Johann Wolfgang von Goethe nicht in Betracht. Seine juristische Dissertation, die er geschrieben, aber nicht vollendet und der Fakultät eingereicht hat, ist und bleibt verschollen, kann also als Anknüpfung nicht dienen.(5) Unabhängig davon, fällt mir durchaus eine Reihe von Namen ein. Einer davon verdient vor anderen genannt zu werden: Rudolph Sohm. Sein Lehrbuch des Kirchenrechts, heute weithin vergessen, glänzt durch stilistische Brillanz, Klarheit des Gedankens, Prägnanz und Dichte der Aussage und die stete Abfolge überschaubarer, in kurzen Sätzen formulierter gedanklicher Schritte. Solche Prosa als wissenschaftliche Prosa zu lesen ist bleibender Gewinn.(6)

  1. Für Hinweise und Anregungen zum richtigen Verständnis der Freud’schen Prosa danke ich Herrn Professor Dr. Johannes Schwitalla, Freiburg.
  2. Sigmund Freud: Das Unbehagen in der Kultur und andere kulturtheoretische Schriften. 10. unveränd. Aufl. Frankfurt am Main 2007.
  3. Ebd., S. 42.
  4. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Bd. 1 (1880), S. 247 (252).
  5. Vgl. die Angaben bei Gero von Wilpert: Goethe-Lexikon. Stuttgart 1998, S. 225; ferner Peter Landau: Goethes verlorene Dissertation und ihre Quellen. Versuch einer Rekonstruktion,.München 2007.
  6. Vgl. etwa Rudolph Sohm: Kirchenrecht. Bd. 2: Katholisches Kirchenrecht. Berlin 1923 (Nachdruck 1970). Dort heißt es (S. 97f.) über die Unveränderlichkeit des (altkatholischen) göttlichen Rechts – allfällige Parallelen zum jüdischen göttlichen Recht (etwa der Beschneidung) müssen nicht rein zufällig sein: »Wie das Erfordernis der Einhelligkeit, so war auch das Erfordernis der Unveränderlichkeit durch das Wesen des göttlichen Rechts gegeben. Das göttliche Recht kennt keine Geschichte. Es ist notwendig das gleiche für alle Zeit. Ist alles kanonische Recht göttliches Recht, so ist alles kanonische Recht unveränderlich. Aus diesem Grunde gibt es [...] für die altkatholische Kirche keine gesetzgebende Gewalt, die durch ihre Beschlüsse als solche die Christenheit rechtlich zu binden im Stande wäre. Nur die durch allgemeine Übung rezipierten canones sind gültig für die Christenheit [...] Das überlieferte kanonische Recht bindet darum auch die Konzilien, bindet auch den Papst. Nur die Art der Handhabung des überlieferten Rechts kann, wenn die Not es fordert, für den Einzelfall beziehungsweise für eine Gruppe von Einzelfällen dispensatorisch von der kirchlichen Autorität ermächtigt werden. Die Dispensationsgewalt schließt keine Änderungsgewalt in sich. Sobald die Not erledigt, stellt die göttliche Regel von selber sich wieder her.«