Johann-Heinrich-Voß-Preis

STATUT

§ 1
Der Johann-Heinrich-Voß-Preis für Übersetzung würdigt seit 1958 ein übersetzerisches Lebenswerk oder herausragende Einzelleistungen.

Der Preis wird vom Land Hessen gestiftet und ist mit 20.000 Euro dotiert. Er wird jährlich im Rahmen der Frühjahrstagung der Akademie vergeben.

§ 2
Der Johann-Heinrich-Voß-Preis berücksichtigt Übersetzungen aus allen literarischen Darstellungs­formen. Ausgezeichnet werden Übersetzungen in die deutsche Sprache. Die auszuzeichnende Übersetzung bewegt sich auf dem künstlerischen und sprachlichen Niveau des Ausgangstextes und stellt eine eigene sprachschöpferische Leistung dar.

Eigenbewerbungen sind nicht möglich.

§ 3
Der Preis darf nicht geteilt werden. Kann der Preis aus zwingenden Gründen nicht ausgehändigt werden, so bleibt es dem Erweiterten Präsidium überlassen, die Verleihung des Preises auf das nächste Jahr zu verschieben.

§ 4
Eine Fachkommission der Akademie berät über Kandidatinnen und Kandidaten für den Johann-Heinrich-Voß-Preis. Sie besteht aus sieben sachkundigen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Auf der Grundlage des Vorschlags dieser Kommission für den Johann-Heinrich-Voß-Preis entscheidet das Erweiterte Präsidium über den Träger bzw. die Trägerin des Preises.

Das Land Hessen ist mit einem Vertreter bzw. einer Vertreterin beratend an der Entscheidung beteiligt. Die Bekanntgabe erfolgt über eine gemeinsame Pressemitteilung.

Beschlossen vom Erweiterten Präsidium am 2. November 2022

Preisträgerin 2024

Esther Kinsky erhält den Voß-Preis für Übersetzung

Die Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung verleiht den diesjährigen »Johann-Heinrich-Voß-Preis für Übersetzung« an Esther Kinsky für ihre herausragenden Übertragungen englischer und polnischer Literatur ins Deutsche.

Der mit 20.000 Euro dotierte Preis wird vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur getragen.

Die Preisverleihung wird am 14. April 2024 in Essen im Rahmen der Akademie-Tagung stattfinden.

Zur Pressemitteilung

Peter Urban

Schriftsteller und Übersetzer
Geboren 16.7.1941
Gestorben 9.12.2013
Mitglied seit 2001

Er übersetzte aus dem Russischen vor allem Anton Cechov und Velimir Chlebnikov sowie aus dem Tschechischen, aus dem Serbischen und aus dem Slowenischen.

Jurymitglieder
Kommission: Walter Helmut Fritz, Hans Hennecke, Horst Rüdiger, Fritz Usinger

Mitglieder des Erweiterten Präsidiums

»Sei im Besitze, und du wohnst im Recht«

Von Übersetzungen ist bei uns manchmal noch die Rede. Daß dies so selten geschieht, und daß es geschieht wie es geschieht, ist Ergebnis einer langen Entwicklung: es gibt bei uns keine qualifizierte Übersetzungs-Kritik, kein nennenswertes theoretisches Denken vom Übersetzen literarischer Texte; es gibt keine Schule, kein Institut, die sich speziell mit dieser Problematik befaßten, keine Bibliothek, die systematisch literarische Übersetzungen sammelte. Es mangelt an Kriterien, es mangelt an Kenntnissen. Noch seltener ist die Rede von den Bedingungen, zu denen bei uns Übersetzungen entstehen; von der Lage derer, die jenes »edle Handwerk«, die »Kunst des Übersetzens« ausüben. Dabei hat davon zu reden den großen Vorteil, daß es dafür Kriterien gibt; keine feinsinnig literarischen, dafür aber verbindliche ‒ verbindlich für jeden Übersetzer, der sich in jenes, ihm von den Verlegern auf genötigte Vertrags Verhältnis begibt, das ein Arbeits Verhältnis von wahrhaft frühkapitalistischer Drastik ist. Ich meine jenes vorgedruckte Paragraphenwerk, Übersetzervertrag genannt.
Da ist eingangs noch groß die Rede von den Rechten und Pflichten »beider« Vertragschließenden, in Wirklichkeit wird aber nichts anderes fixiert als Rechte des Verlages und Pflichten des Übersetzers.
Die Pflichten des Übersetzers:
Er erstellt, gegen Honorar, »im Auftrag des Verlags« eine deutsche Übersetzung; er verpflichtet sich, »den Auftrag persönlich durchzuführen«, und er »steht dafür ein, daß in Durchführung des Auftrags keinerlei Urheberrechte Dritter verletzt werden können«.
Er verpflichtet sich, »die Übersetzung so auszuführen, daß sie nicht mit Fehlern oder Mängeln behaftet ist, die den Wert der Übersetzung im Rahmen des Vertragszwecks und unter Berücksichtigung der Originalausgabe aufheben oder mindern, und daß sie nicht die Urheberpersönlichkeitsrechte des Autors verletzt«. »Dazu zählt, daß Sinn, Stil und Inhalt des Originalwerks nicht durch die Übersetzung beeinträchtigt werden dürfen.«
Der Übersetzer verpflichtet sich, das »vervielfältigungsfähige, mit Schreibmaschine geschriebene«, »vollständige, satzfertige« Manuskript »in dreifacher Ausfertigung« »bis spätestens« abzuliefern.
Der Übersetzer verpflichtet sich, Fahnenkorrektur und Revision »ohne besondere Vergütung«, dafür aber »umgehend« vorzunehmen und diese dem Verlag ebenso umgehend, »unverzüglich«, »auf schnellstem Wege« zurückzureichen.
Der Übersetzer verpflichtet sich, »die ihm vom Verlag zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Originalmanuskript usw. sorgfältig aufzubewahren«, »vor jedem Eingriff Dritter zu schützen«, er »trägt die Gefahr des Unterganges des Manuskripts, auch wenn der Untergang durch Zufall eintritt«, und: »Geht nach der Abnahme und vor der Vervielfältigung durch Zufall oder Fahrlässigkeit das Manuskript unter, so wird der Anspruch des Übersetzers auf die Vergütung und Schadensersatz zusammen auf den Betrag von DM... festgesetzt. Dieser Betrag ist nicht zu zahlen, wenn sich die Vertragschließenden über die Ausführung einer neuen Niederschrift einigen«...
Da ist an alles gedacht, an jede noch so geringfügige Eventualität, wo sie zum Nachteil des Verlages ausschlagen könnte. Entsprechend ist, für den Verlag, an alles gedacht, was seine Rechte betrifft. Die Rechte des Verlags:
Der Übersetzer überträgt ihm sämtliche Rechte, die es nur gibt und die es irgendwann einmal geben könnte; er überträgt sie dem Verlag »sachlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt und ausschließlich«, »insbesondere das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung«, er überträgt dem Verlag »ferner alle Nebenrechte, wie z. B.:
a) das Recht des Vorabdrucks und Nachdrucks des Werkes oder von Teilen desselben in Zeitungen und Zeitschriften;
b) das Recht der Bearbeitung als Bühnenstück sowie das Recht der Aufführung des so bearbeiteten Werkes;
c) das Recht zur Verfilmung einschließlich der Rechte zur Bearbeitung als Drehbuch und zur Vorführung des so hergestellten Films;
d) das Recht der Verwertung des Werkes im Fernsehfunk (Television) einschließlich Wiedergaberecht (z. B. in Gaststätten);
e) das Recht der Verwertung des Werkes im Hörfunk, z. B. als Hörspiel, einschließlich Wiedergaberecht (z.B. in Gaststätten);
f) das Recht der Herausgabe von Mikrokopie-Ausgaben des Werkes;
g) das Recht zur Aufnahme des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträgers sowie das Recht zu deren Vervielfältigung und Verbreitung und Wiedergabe;
h) das Recht der Lizenzvergebung von billigen Volks-, Sonder-, Reprint- oder Schulausgaben an Dritte, insbesondere an fremde Verlage und an Buchgemeinschaften usw.;
i) das Recht der Herausgabe oder Lizenzvergebung von gekürzten Ausgaben;
j) das Recht der Lizenzvergebung von Taschenbuchausgaben im eigenen oder fremden Verlag;
k) das Recht zum gewerblichen oder nichtgewerblichen Ausleihen der Buchausgaben;
l) das Recht zu sonstiger Vervielfältigung, insbesondere durch fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z. B. Fotokopie);
m) das Recht zum Vortrag des Werkes;
n) das Recht zur Vertonung des Werkes;
o) die an dem Werk oder seiner Bild- und Tonbandfixierung oder durch Lautsprecherübertragung oder Sendung entstehenden Wiedergabe- und Überspielungsrechte, insbesondere alle durch die Verwertungsgesellschaft WORT wahrgenommenen Rechte.«
Und: »Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzuräumen.« Der Übersetzer braucht nicht gefragt zu werden.
Der Verlag ist berechtigt, die Übersetzung zu veröffentlichen, er muß es aber nicht, er kann es genausogut bleiben lassen ‒ der Übersetzer hat darauf keinen Einfluß: »Die Bestimmung der Ausstattung, des Erscheinungstermins und des Ladenpreises des Buches ist allein Sache des Verlags.«
Falls der Übersetzer den vereinbarten Ablieferungstermin nicht einhält und der Verlag keine Nachfrist »gewährt« hat, ist der Verlag berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. »Schadensersatzansprüche bleiben Vorbehalten.«
Der Verlag ist berechtigt, die Annahme der Übersetzung zu verweigern, und, falls er dies tut, das vereinbarte Honorar zu kürzen. Der Verlag ist berechtigt, die Übersetzung durch Dritte »bearbeiten und, soweit erforderlich, ändern zu lassen«, Schadensersatzansprüche behält er sich vor. Der Übersetzer braucht über Textänderungen an seiner Übersetzung nicht einmal vom Verlag informiert zu werden. Wird allerdings durch eine Bearbeitung durch Dritte »der Stil der Übersetzung derart beeinträchtigt, daß das Urheberpersönlichkeitsrecht des Übersetzers verletzt sein könnte, so hat der Übersetzer das Recht« ‒ es kommen einem die Tränen der Rührung ‒ »dem Verlag die Erwähnung seines Namens als Übersetzer zu versagen«.
Und damit keine Mißverständnisse aufkommen: »Weitere Rechte stehen dem Übersetzer nicht zu.«
Für alles inclusive erhält der Übersetzer, in der Regel »exclusive Mehrwertsteuer«, ein Honorar, das sich, seit Jahren unverändert, hält zwischen 200 und 250 Mark pro Bogen. Setzt man für 1 Seite (mit 1800 Anschlägen) zwei Stunden Arbeitszeit an, so kommt man auf einen Stundenlohn von 6,25 bis 7,80 D-Mark.
Bei der Entlohnung des Übersetzers gibt es natürlich feine Unterschiede. Manche Verlage zahlen, ohne sich zu schämen, immer noch 10 Mark pro Seite; manche legen ihrer Honorarberechnung nicht die Manuskriptseite, sondern die Buchseite des Originals zugrunde; manche zahlen das letzte Drittel des Honorars nicht bei Ablieferung des Manuskripts, sondern erst bei Erscheinen des Bandes, was bedeutet, daß der Übersetzer seine Arbeit zwar geleistet hat, u. U. aber auf die letzte Lohnrate bis zum Sankt Nimmerleinstag warten kann, weil der Verlag die Veröffentlichung ausfallen läßt. Manche Verlage lassen sich inzwischen herbei, falls das Buch ein Erfolg zu werden verspricht, eine »Erfolgsprämie« zu gewähren; manche stellen in ihren Vertrags Vordrucken sogar eine Beteiligung an bestimmten Nebenrechten in Aussicht...
Die Regel ist aber nach wie vor, daß der Übersetzer mit Zahlung des Bogenhonorars pauschal, ein für allemal abgegolten ist; daß er am möglichen Erfolg des Buches, an Neuauflagen, Lizenzausgaben undsoweiter prozentual nicht beteiligt wird, ebensowenig an den Einkünften des Verlags aus der Verwertung der Nebenrechte. Das bedeutet nichts anderes, als daß ein Teil des verlegerischen Risikos auf dem Rücken des Übersetzers ausgetragen wird.
Das ist die Lage.
Der sich die Übersetzer immer brav gebeugt haben, froh, überhaupt arbeiten zu dürfen. Das heißt, sie haben sich erpressen lassen und lassen sich weiter erpressen.
Als Schriftsteller das Ende der Bescheidenheit verkündeten, haben sich ein paar Übersetzer, ich glaube, es war Herbst ’69, in Frankfurt zusammengesetzt und einen Mustervertrag ausgearbeitet. Dieser Vertrag ist akzeptabel; er ist einmal in einem Übersetzer-Verbandsblatt veröffentlicht worden, sonst zur Kenntnis genommen hat ihn niemand. Und mir ist auch nicht bekannt, ob ihn seitdem ein Übersetzer seinem Verleger gegenüber durchgesetzt hat.
Dieser »Normvertrag des Verbandes deutschsprachiger Übersetzer« hat folgenden Wortlaut:

Zwischen dem Übersetzer und dem Verlag wird folgender Übersetzervertrag geschlossen, dessen Rechte und Pflichten nach Erteilung des Imprimaturs auch für die Rechtsnachfolger beider Vertragspartner gelten. Er ist von den Vertragspartnern rechtsgültig unterschrieben; jeder von beiden hat eine Ausfertigung erhalten.

§ 1

1) Der Verlag ist im Besitz der Verlagsrechte und im ausschließlichen Besitz der deutschen Übersetzungsrechte an dem Werk mit dem Titel... von ...
2) Der Übersetzer vereinbart mit dem Verlag die Übertragung des Werkes in die deutsche Sprache. Der Übersetzer ist nicht berechtigt, die Übersetzung von Dritten vornehmen zu lassen, es sei denn mit Wissen und Zustimmung des Verlages. Der Übersetzer verpflichtet sich, die Übersetzung ohne Kürzungen, Zusätze und Veränderungen des Originals herzustellen, es sei denn, zwischen ihm und dem Verlag bestehe Einigkeit über solche Veränderungen.
3) Wo durch Veröffentlichung der Übersetzung Urheberrechte Dritter verletzt werden, übernimmt es der Übersetzer, nach bestem Wissen den Verlag darauf hinzuweisen; der Verlag übernimmt die rechtliche Regelung.
4) Den deutschen Titel legen Übersetzer und Verlag gemeinsam fest.

§ 2

1) Als Ablieferungstermin für das satzfertige Manuskript der Übersetzung wird der... 19.. vereinbart.
2) Der Verlag ist berechtigt, den Übersetzer innerhalb von zwei Monaten nach Ablieferung der Übersetzung um Änderung und Nachbesserung zu ersuchen. Der Verlag ist verpflichtet, seine Änderungswünsche in präziser Form und auf Wunsch schriftlich zu unterbreiten. Äußert sich der Übersetzer innerhalb von vier Wochen nicht zu den Änderungswünschen, so ist der Verlag berechtigt, diese Änderungen von sich aus vorzunehmen. Die auf diese Weise abgeänderte Übersetzung kann jedoch erst in Druck gehen, wenn der Übersetzer die Änderungen gebilligt und das Imprimatur erteilt hat.
3) Die Abnahme der Übersetzung gilt als erfolgt, wenn der Verlag nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich präzise Änderungswünsche unterbreitet. Bei Ablieferung einer abgeänderten oder nachgebesserten Fassung verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
4) Der Verlag steht dafür ein, daß allen geforderten Änderungen und Nachbesserungen ‒ auch Kürzungen der Übersetzung ‒ keine Rechte des Autors oder Dritter entgegenstehen.
5) Kann zwischen dem Verlag und dem Übersetzer keine Einigkeit über die Übersetzung erzielt werden, so sind beide Teile berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Dem Übersetzer steht in diesem Falle ein Bogenhonorar (Normseite à 1800 Anschläge) von DM 200 als Pauschalvergütung zu.

§ 3

Der Verlag verpflichtet sich, die Übersetzung spätestens zwölf Monate nach Ablieferung des satzfertigen Manuskripts zu veröffentlichen.

§ 4

1) Der Übersetzer erhält für die Anfertigung der Übersetzung für die 1. Auflage von ... Exx. ein Bogenhonorar (Normseite à 1800 Anschläge) von DM ... (in Worten ...), mindestens jedoch 4% des Ladenpreises, das wie folgt fällig wird: ⅓ bei Vertragsabschluß, ⅓ bei Ablieferung des satzfertigen Manuskriptes, ⅓ bei Erteilung des Imprimaturs.
2) Bei jeder weiteren Auflage ist der Übersetzer mit 4% des Ladenpreises des gebundenen Exemplars beteiligt.
3) Der Verlag verpflichtet sich, dem Übersetzer schriftlich mitzuteilen, ob und wann eine weitere Auflage des übersetzten Werkes veröffentlicht wird.
4) Über den Vertrieb der zweiten und jeder weiteren Auflage rechnet der Verlag zweimal jährlich ab.

§ 5

1) Der Verlag verpflichtet sich, das in § 1 genannte Werk ständig lieferbar zu halten. Kommt er innerhalb von zwölf Monaten nach Ausverkauf der schriftlichen Aufforderung des Übersetzers zur Neuauflage nicht nach, so fallen die Rechte an der Übersetzung an den Übersetzer zurück.
2) Kommt der Verlag seiner Pflicht zur größtmöglichen Verbreitung des in § 1 genannten Werkes nicht nach, so ist der Übersetzer berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne daß ihm daraus finanzielle Verpflichtungen erwachsen.

§ 6

1) Der Verlag ist berechtigt, Vorabdrucksrechte und Nachdrucksrechte an Zeitungen und Zeitschriften sowie Abdrucksrechte für Lizenzausgaben zu vergeben und Lesungen im Rundfunk zu veranstalten oder zu genehmigen. Audi kann er Werkverbindungsrechte an der Übersetzung für Bühne, Film, Rundfunk und Fernsehen vergeben, dies jedoch nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung mit dem Übersetzer.
2) Bei Vergabe der in Abs. 1 genannten Rechte (ausgenommen die Werkverbindungsrechte) ist der Übersetzer mit 25% des vom Verlag dafür vereinnahmten Bruttoerlöses zu beteiligen. Die Auskunfts- und Abrechnungspflicht des Verlages entspricht der in § 4, Abs. 4 getroffenen Regelung.

§ 7

1) Der Name des Übersetzers wird bei jeder Buchausgabe auf der Titelseite und bei allen mit dem Vertrieb des übersetzten Werkes verbundenen Werbemaßnahmen (wie Prospekten, Anzeigen usw.) an sichtbarer Stelle genannt.
2) Das gleiche gilt für Veröffentlichungen, die aus der Verwertung der Nebenrechte vorgenommen werden.

§ 8

1) Der Übersetzer ist verpflichtet, bei der ersten Auflage des übersetzten Werkes ohne besondere Vergütung eine Korrektur zu lesen. Zu diesem Zweck hat ihn der Verlag spätestens einen Monat vor Beginn des Satzes zu unterrichten.
2) Der Übersetzer ist berechtigt, in jeder neuen Auflage des übersetzten Werkes die Berichtigungen vorzunehmen, die er im Hinblick auf die künstlerische oder sprachliche Form der Übersetzung (z. B. infolge eines eingetretenen Sprachwandels) für nötig hält. Die so vorgenommenen Korrekturen dürfen jedoch nicht mehr als 10% der Kosten verursachen, die durch den gesamten Satz entstehen. Darüber hinausgehende Kosten hat der Übersetzer zu tragen.

§ 9

Der Verlag ist verpflichtet, dem Übersetzer 15 gebundene Freiexemplare der 1. Auflage und 2 Exx. pro Tausend von jeder weiteren Auflage zuzustellen. Der Übersetzer hat außerdem das Recht, weitere Exx. vom Verlag mit Sortimenterrabatt zu beziehen.

§ 10

1) Ergänzend zu diesen Vertragsbestimmungen gelten die Vorschriften des Urheberrechtes und des Verlagsrechtes.
2) Dieser Übersetzervertrag, dessen Rechtswirksamkeit nicht an den rechtlichen Bestand einzelner Vertragsbestimmungen gebunden ist, oder einzelne Bestimmungen desselben können nur auf Grund schriftlicher Vereinbarungen geändert oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 11

Über alle zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht existierenden oder nicht ausdrücklich aufgeführten Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte müssen gesonderte Vereinbarungen zwischen Verlag und Übersetzer getroffen werden.

§ 12

Der Übersetzer erklärt, daß er Mitglied / Wahrnehmungsberechtigter der VERWERTUNGSGESELLSCHAFT WORT (München) ist.
Unterschriften.

Ich danke der Akademie für Sprache und Dichtung für die Gelegenheit, hier auf den Normvertrag des Übersetzerverbandes aufmerksam machen zu können. Ich danke der Akademie für einen Preis, der mich ehrt, der aber nicht vergessen machen kann und nicht vergessen machen darf, wie Übersetzer in den restlichen 364 Tagen des Jahres bei uns behandelt werden.
Ich danke Ihnen.