Satzung

beschlossen am 14. Oktober 1950, neugefasst am 27. Juni 1966 nebst Ergänzungen und Änderungen – zuletzt geändert durch Beschluss der 142. Mitgliederversammlung am 5. November 2021 und der 143. Mitgliederversammlung am 27. Mai 2022.

Vorbemerkung:
Die grammatischen Formen, die im folgenden Text auf Individuen oder Gruppen verweisen, beziehen sich auf alle Geschlechteridentitäten.

§ 1

1. Die Gründung der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung ist am 200. Geburtstag Goethes, dem 28. August 1949, in der Paulskirche zu Frankfurt am Main verkündet worden.
2. Sie hat die Rechtsform eines Vereins und ist unter dem Namen »Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung« mit dem Zusatz „e.V.“ unter dem Aktenzeichen 8 VR 982 am 31. Oktober 1950 in das Vereinsregister eingetragen worden.
3. Der Sitz der Akademie ist Darmstadt.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Ziele

§ 2

1. Die Akademie setzt sich zum Ziel, die deutsche Sprache und Literatur im In- und Ausland, in Kunst und Wissenschaft, im öffentlichen und privaten Gebrauch zu fördern. Sie bietet dem freien und offenen Austausch zwischen Schriftstellern, Kritikern, Übersetzern, Wissenschaftlern ein Forum.
2. Zu den besonderen Aufgaben der Akademie gehört es:
a) die Entwicklung der deutschen Gegenwartssprache im öffentlichen, privaten und medialen Kontext kritisch zu begleiten und Orientierungen zum Sprachgebrauch zu geben, wobei sie von der Überzeugung geleitet wird, dass Reichtum und Lebendigkeit der Sprache eine Voraussetzung für Reichtum und Lebendigkeit des gesellschaftlichen Zusammenlebens bilden;
b) grundlegende Probleme der Literatur und des literarischen Lebens auf ihren Tagungen und in ihren Publikationen zu diskutieren sowie Räume für den öffentlichen Diskurs über Sprache und Dichtung anzubieten;
c) die Wechselwirkungen der deutschsprachigen literarischen Kultur mit Literaturen in anderen Sprachen durch Veranstaltungen und Publikationen mitzugestalten sowie ihre Traditionen für ein Fortwirken in der Gegenwart fruchtbar zu machen;
d) literarisch, kulturgeschichtlich oder sprachwissenschaftlich wertvolle Werke, deren sich der Verlagsbuchhandel zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen nicht annimmt, durch Publikation wieder zugänglich zu machen;
e) die Entwicklung der literarischen und sprachlichen Bildung kritisch zu beobachten und sie zu fördern;
f) maßgebende Leistungen durch ihre Preise sichtbar zu machen;
g) zu Fragen des geistigen Lebens in jeder ihr sachdienlich erscheinenden Form Stellung zu nehmen und auf aktuelle politische Entwicklungen zu reagieren, die die Freiheit der Meinungsäußerung und damit die Freiheit von Literatur, Wissenschaft und Kunst gefährden;
h) zur Förderung ihrer Ziele Beziehungen mit Gesellschaften oder Institutionen des In- und Auslandes, die vergleichbare Aufgaben und Interessen haben, zu pflegen.
3. Die Tätigkeit der Akademie wird ausschließlich aus Zuwendungen Dritter, insbesondere von staatlichen und kommunalen Stellen, sowie aus Spenden von privater Hand finanziert.
4. Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Akademie ist selbstlos tätig und erstrebt keine Gewinne; soweit solche durch die Durchführung ihrer Aufgaben entstehen, werden sie nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen, die nicht den satzungsgemäßen Zielen entsprechen, aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (vgl. §11, Abs. 1). Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder nur Anspruch auf Rückgabe der von ihnen der Akademie zur Verfügung gestellten Gegenstände oder Werke, soweit sie noch vorhanden sind.

Mitgliedschaft

§ 3

1. Die Akademie setzt sich zusammen aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern, die auf Lebenszeit gewählt werden. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
2. Zu ordentlichen Mitgliedern können Persönlichkeiten gewählt werden, die der deutschen Sprache und der deutschen Literatur durch ihr Werk und ihr Wirken gedient haben. Ihre Zahl ist auf 200 beschränkt. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an der Arbeit der Akademie teilzunehmen.
3. Wenn ein ordentliches Mitglied sich aus Alters-, Gesundheits- oder anderen Gründen nicht mehr in der Lage sieht, an der Arbeit der Akademie regelmäßig teilzunehmen, kann es auf seinen Antrag durch das Präsidium (§ 12 Ziffer 1) von seinen Pflichten entbunden werden. Es wird dann zum außerordentlichen Mitglied und verliert das Stimmrecht. An seine Stelle kann ein neues ordentliches Mitglied gewählt werden.
4. Zu Ehrenmitgliedern können hervorragende, um das Geistesleben und die deutsche Sprache und Literatur verdiente Persönlichkeiten des In- und Auslandes gewählt werden. Sie können sich an den Arbeiten der Akademie beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht.
5. Ein Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an das Präsidium (§ 12 Ziffer 1) erfolgen. Er wird mit dem Zugang der Erklärung wirksam.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur wegen eines die Akademie schwerwiegend schädigenden Verhaltens zulässig. Über die Empfehlung des Ehrenausschusses (§8, Ziffer 1a) entscheidet die Mitgliederversammlung (§6 ff.).
7.Beiträge werden von den Mitgliedern nicht erhoben.

§ 4

1. Jedes Mitglied kann Empfehlungen für die Zuwahl neuer Mitglieder schriftlich mit Begründung an die Zuwahl-Kommission (§ 8 Ziffer 1 b) richten. Das vorschlagende Mitglied kann seine Empfehlung zudem in der Sprechstunde der Zuwahl-Kommission, die vor jeder Kommissionssitzung stattfindet, persönlich begründen.
2. Die Zuwahl-Kommission soll die eingereichten Empfehlungen gründlich erörtern und der Mitgliederversammlung die Kandidaten vorschlagen, deren Zuwahl sie befürwortet.
3. Spätestens 14 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung müssen die Empfehlungen als Aufnahmeanträge an die Mitglieder versandt werden. Ein Antrag soll von jeweils drei Mitgliedern unterzeichnet sein. Er soll eine Würdigung und gegebenenfalls ein Schriftenverzeichnis enthalten. Die Zahl der Zuwahlen ordentlicher Mitglieder ist auf höchstens vier Kandidaten pro Mitgliederversammlung begrenzt.
4. Die Wahlen sind geheim. Eine Aussprache findet nicht statt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Gewählt ist derjenige Kandidat, der mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
5. Die ordentliche Mitgliedschaft wird wirksam mit der öffentlichen Vorstellungsrede. Sollte ein neu gewähltes Mitglied, das seine Wahl angenommen hat, innerhalb von drei Jahren nach der Zuwahl die Vorstellungsrede nicht gehalten haben, wird es zum außerordentlichen Mitglied (§ 3 Ziffer 3).

Organe

§ 5

Organe der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) das Kuratorium.

Mitgliederversammlung

§ 6

1. In der Regel finden jährlich zwei Mitgliederversammlungen statt und zwar eine im Frühjahr und eine im Herbst. Es muss mindestens eine Mitgliederversammlung im Jahr stattfinden.
2. Der Präsident oder ein Vizepräsident (§ 11 Ziffer 1) lädt zu den Mitgliederversammlungen ein. Der Zeitpunkt soll spätestens 6 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin unter vorläufiger Bekanntgabe der wichtigsten Verhandlungsgegenstände angekündigt werden. Die Einladung mit der endgültigen Tagesordnung muss spätestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich (auch auf elektronischem Weg) erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
3. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
4. Anträge, die spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium (§ 12 Ziffer 1) eingegangen sind, hat dieses zusätzlich auf die Tagesordnung zu setzen und mit der Einladung (Frist und Form gem. § 6 Ziffer 2 Satz 3 und 4) bekanntzugeben.
5. Das Präsidium (§ 12 Ziffer 1) ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
6. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder ist der Präsident – im Verhinderungsfall jeder Vizepräsident – verpflichtet, binnen zwei Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen – unter Wahrung der Frist und Form, die sich aus § 6 Ziffer 2 Satz 3 und 4 ergeben.

§ 7

1. In der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder einer der Vizepräsidenten den Vorsitz (Versammlungsleiter).
2. Beschlüsse werden, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (§ 7 Ziffer 1).
3. Satzungsänderungen sowie der Ausschluss eines Mitgliedes (§ 3 Ziffer 6) bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
4. Übertragung einer Stimme oder Abstimmung durch Bevollmächtigte ist unzulässig.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzusenden ist.

§ 8

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren:
a) einen Ehrenausschuss mit mindestens fünf Mitgliedern, der auf Antrag des Präsidiums (§ 12 Ziffer 1) oder der Mitgliederversammlung Streitigkeiten innerhalb der Akademie schlichtet. Er ist berechtigt, der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds (§ 3 Ziffer 6) vorzuschlagen,
b) eine Zuwahl-Kommission mit mindestens sechs Mitgliedern, von denen alljährlich zwei ausscheiden und durch zwei andere ersetzt werden,
c) weitere Kommissionen nach Bedarf (§ 12 Ziffer 3).
2. Der Präsident und die Vizepräsidenten sind berechtigt, an den Sitzungen der Kommissionen beratend, aber ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 9

Bei Wahlen in die Ausschüsse und die Kommissionen (§ 8 Ziffer 1) ist höchstens eine zweimalige Wiederwahl möglich.

In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung für eine Kommission eine abweichende Regelung beschließen. Dieser Beschluss ist im Sitzungsprotokoll zu dokumentieren und in die Geschäftsordnung der Kommission aufzunehmen.

§ 10

Die Geschäftsordnungen des Ehrenausschusses, der Zuwahl-Kommission und aller weiteren Kommissionen werden von dem betreffenden Gremium aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung des Präsidiums (§ 12 Ziffer 1).

Präsidium

§ 11

1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei oder drei Vizepräsidenten (Stellvertretern) und den jeweiligen Ehrenpräsidenten. Ihm gehören ferner bis zu sechs Beisitzer an (Erweitertes Präsidium). Der Präsident und die Vizepräsidenten haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe das Kuratorium festlegt.
2. Die Präsidialmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl und dem Beginn der Amtszeit der als Nachfolger gewählten Präsidialmitglieder aus.
3. Bei Wahlen in das Präsidium (§11 Ziffer 1) ist höchstens eine einmalige Wiederwahl möglich. Eine erneute Wiederwahl, auch als Beisitzer, ist ausgeschlossen. Die Wahl als Präsident ist hiervon ausgenommen.

§ 12

1. Das Präsidium (§ 11 Ziffer 1 Satz 1) bildet ohne die Ehrenpräsidenten den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er führt die Geschäfte und vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Präsident leitet die Akademie und vertritt sie nach innen und außen. Im Falle seiner Verhinderung wird die Akademie durch zwei der Vizepräsidenten vertreten (§ 11 Ziffer 1 Satz 1). Wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist, können zusätzlich Mitglieder des Erweiterten Präsidiums (§11, Ziffer 1 Satz 2) oder Vertreter der Kommissionen (§ 12 Ziffer 3) hinzugezogen werden.
3. Das Präsidium ist berechtigt, zu seiner Beratung Kommissionen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bilden und deren Aufgaben festzulegen. Die personelle Zusammensetzung dieser Kommissionen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung (§ 8 Ziffer 1). Der Präsident – im Fall seiner Verhinderung ein Vizepräsident – hat das Recht, beratend, aber ohne Stimmrecht, an den Sitzungen der Kommissionen teilzunehmen.
4.Das Präsidium legt in Abstimmung mit den Kommissionen das Arbeitsprogramm fest und ist verantwortlich für dessen Umsetzung.
5. Das Erweiterte Präsidium (§ 11 Ziffer 1 Satz 1 und 2) regelt seine Arbeit durch eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
6. Der Vorstand (§12 Ziffer 1) stellt den Generalsekretär der Akademie an, der nicht Mitglied der Akademie sein kann. Der Generalsekretär leitet die Geschäftsstelle nach Maßgabe der Geschäftsanweisung nebst Geschäftsverteilung, die der Vorstand beschließt. Er ist verantwortlich für den gesamten Geschäftsverkehr und führt die Dienst- und Fachaufsicht über die in der Geschäftsstelle tätigen Mitarbeiter der Akademie.
7.Der Vorstand kann den Generalsekretär für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Dem besonderen Vertreter kann das Recht eingeräumt werden, die Akademie allein oder gemeinsam mit einem vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglied (§ 12 Ziffer 1) zu vertreten. Seine Vertretungsmacht kann nach Art der Geschäfte und/oder betragsmäßig eingeschränkt sein.
8.In Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Generalsekretär an den Sitzungen der Organe der Akademie beratend teil, sofern das betreffende Organ im Einzelfall nichts anderes beschließt. Er hat kein Stimmrecht.
9. Der Vorsitzende des Kuratoriums und sein Stellvertreter (§ 13 Ziffer 5) haben das Recht, beratend, aber ohne Stimmrecht, an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen.

Kuratorium

§ 13

1. Zur Beratung über die programmatische und strategische Entwicklung und zur Förderung der Akademie wird ein Kuratorium gebildet. Das Kuratorium besteht aus mindestens 20 Personen, die nicht Mitglieder der Akademie sein können. Es setzt sich aus bestellten und berufenen Mitgliedern zusammen.
2. Dem Kuratorium gehören als bestellte Mitglieder an:
a) zwei Vertreter des fachlich zuständigen Bundesministeriums oder der fachlich zuständigen Bundesbehörde,
b) zwei Vertreter des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst,
c) der Oberbürgermeister der Wissenschaftsstadt Darmstadt und ein weiterer Vertreter des Magistrats der Wissenschaftsstadt Darmstadt,
d) zwei Vertreter der Kultusministerkonferenz,
e) zwei Vertreter der Kulturstiftung der Länder.
3. Als berufene Mitglieder gehören dem Kuratorium höchstens 25 weitere Personen an. Sie werden durch das Erweiterte Präsidium (§ 11 Ziffer 1) im Einverständnis mit dem Kuratorium berufen. Die Berufung erfolgt jeweils für drei Jahre. Die Wiederberufung ist möglich.
4. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
5.Das Kuratorium wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 14

1. Im Kuratorium haben alle berufenen Mitglieder je eine Stimme.
2. Der Bund, das Land Hessen, die Stadt Darmstadt, die Kultusministerkonferenz und die Kulturstiftung der Länder haben auch dann, wenn nur ein Vertreter zur Sitzung erschienen ist, je zwei Stimmen.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Präsident der Akademie nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend, aber ohne Stimmrecht teil. Das gleiche Recht steht den Vizepräsidenten der Akademie zu.
5. Der Generalsekretär der Akademie nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums als dessen Schriftführer teil – im Übrigen beratend, aber ohne Stimmrecht (§ 12 Ziffer 5).
6. Das Kuratorium tritt einmal im Jahr zusammen.

Geschäftsführender Ausschuss

§ 15

1. Das Kuratorium bildet aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuss, dem der Vorsitzende des Kuratoriums und sein Stellvertreter, die bestellten Mitglieder (§ 13 Ziffer 2) und bis zu sieben weitere Mitglieder angehören, die die berufenen Mitglieder (§ 13 Ziffer 3) aus ihrer Mitte wählen. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre, die Wiederwahl ist möglich.
2. Für die Abstimmung im Geschäftsführenden Ausschuss gelten die Bestimmungen des § 14 Ziffer 1 bis Ziffer 3 entsprechend.
3. Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses ist der Vorsitzende des Kuratoriums – im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
4. Die Aufgabe des Geschäftsführenden Ausschusses besteht in der laufenden Beratung und Förderung der Akademie – insbesondere in finanziellen Angelegenheiten.
5. Der Geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er hält Sitzungen nach Bedarf ab.
6. Der Präsident der Akademie sowie der Generalsekretär nehmen an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses beratend, aber ohne Stimmrecht teil. Das gleiche Recht steht den Vizepräsidenten der Akademie zu.

Haushalt, Prüfung

§ 16

1. Das Präsidium der Akademie (§ 12 Ziffer 1) wird jeweils rechtzeitig vor der Sitzung, die sich mit dem Thema befassen soll, den Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses den Vorschlag für den Wirtschaftsplan des kommenden Jahres übermitteln. Der Geschäftsführende Ausschuss berät darüber und trägt dem Kuratorium die von ihm erarbeiteten endgültigen Vorschläge zur Beschlussfassung vor.
2. Der Wirtschaftsplan für das kommende Jahr wird im Kuratorium beraten und beschlossen.

§ 17

1. Soweit der Akademie zweckgebundene Zuwendungen oder Spenden von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden, werden sie in einem Sonderhaushalt geführt. Sie laufen außerhalb des von den öffentlichen Händen getragenen Haushaltes.
2. Die rechnerische und sachliche Überprüfung der Verwendung dieser Sondermittel, soweit diese nicht gegenüber dem jeweiligen Geldgeber direkt nachgewiesen werden muss, obliegt dem Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Zuge der Prüfung der Jahresrechnung (§ 18 Ziffer 1).

§ 18

1. Die Jahresrechnung der Akademie wird durch das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt geprüft.
2. Das Ergebnis der Prüfungen (§ 18 Ziffer 1 und § 17 Ziffer 2) ist dem Kuratorium, dem Präsidium (§ 12 Ziffer 1) und der Mitgliederversammlung der Akademie mitzuteilen.

Liquidation

§ 19

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Akademie an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für die Vereinszwecke gemäß § 2 Ziffer 1 zu verwenden hat. Zuvor sind die von den Mitgliedern der Akademie zur Verfügung gestellten Gegenstände oder Werke an die Berechtigten zurückzugeben (§ 2 Ziffer 4 letzter Satz).

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Fragen oder Stellungnahmen richten Sie bitte an das Sekretariat der Deutschen Akademie.
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