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(Beschlossen auf der außerordentlichen
Mitgliederversammlung in Darmstadt am 27. Juni 1966 – Samt
Ergänzungen und Änderungen, laut Beschlüssen des
Plenums, wie sie im Vereinsregister eingetragen sind.)
§
1
| 1. |
Die
Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung ist am 200.
Geburtstag Goethes, dem 28. August 1949, in der Paulskirche
zu Frankfurt am Main verkündet worden. |
| 2. |
Sie hat die Rechtsform
eines Vereins und ist unter dem Namen »Deutsche Akademie
für Sprache und Dichtung« in das Vereinsregister
eingetragen. |
| 3. |
Der Sitz der Akademie
ist Darmstadt. |
| 4. |
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
§
2
| 1. |
Die
Akademie setzt sich zum Ziel, das deutsche Schrifttum vor dem
In- und Ausland zu vertreten und auf die pflegliche Behandlung
der deutschen Sprache in Kunst und Wissenschaft, im öffentlichen
und privaten Gebrauch hinzuwirken. |
| 2. |
Zu den besonderen
Aufgaben der Akademie gehört es: a) wertvolle Werke durch
Preise oder in anderer Form auszuzeichnen oder zu fördern,
b) literarisch, kulturgeschichtlich oder sprachwissenschaftlich
wertvolle Werke herauszugeben, deren sich der Verlagsbuchhandel
nicht annehmen kann,
c) zu Fragen des geistigen Lebens in jeder ihr sachdienlich
erscheinenden Form Stellung zu nehmen,
d) sich mit der sprachlichen Seite des Unterrichts an den Schulen
aller Gattungen zu befassen,
e) zur Förderung ihrer Ziele Beziehungen mit gleichgerichteten
Gesellschaften oder Institutionen des In- und Auslands zu pflegen. |
| 3. |
Die Tätigkeit
der Akademie wird ausschließlich aus Zuwendungen Dritter,
insbesondere von staatlichen und kommunalen Stellen, sowie aus
Spenden von privater Hand finanziert. |
| 4. |
Die Akademie verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke«
der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Akademie
ist selbstlos tätig und erstrebt keine Gewinne; soweit
solche durch die Durchführung ihrer Aufgaben entstehen,
werden sie wiederum nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwandt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins haben
sie nur den Anspruch auf Rückgabe der der Akademie zur
Verfügung gestellten Gegenstände oder Werke, soweit
sie noch vorhanden sind. |
§
3
| 1. |
Die
Akademie setzt sich zusammen aus ordentlichen, außerordentlichen,
korrespondierenden und Ehrenmitgliedern, die auf Lebenszeit
gewählt werden. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und
Pflichten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. |
| 2. |
Zu ordentlichen
Mitgliedern können Persönlichkeiten gewählt werden,
die der deutschen Sprache und der deutschen Literatur durch
ihr Werk gedient und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
haben. Ihre Zahl ist auf 100 beschränkt. Jedes ordentliche
Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an den Arbeiten der
Akademie teilzunehmen. |
| 3. |
Ein ordentliches
Mitglied, das seinen Aufenthalt für länger als ein
Jahr außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nimmt, wird
zum korrespondierenden Mitglied (Abs. 5); es tritt wieder in
die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes ein,
sobald es in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt. |
| 4. |
Wenn ein ordentliches
Mitglied sich aus Alters-, Gesundheits- oder anderen Gründen
nicht mehr in der Lage sieht, an den Arbeiten der Akademie regelmäßig
teilzunehmen, kann es auf seinen Antrag durch das Präsidium
(§ 7, Abs. 2) von seinen Pflichten entbunden werden. Es
wird dann zum außerordentlichen Mitglied. An seine Stelle
kann jederzeit ein neues ordentliches Mitglied gewählt
werden. |
| 5. |
Zu korrespondierenden
Mitgliedern können unabhängig von dem Fall in Absatz
3 Persönlichkeiten gewählt werden, die der deutschen
Sprache und der deutschen Literatur durch ihr Wirken gedient
haben und deren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland liegt. Ihre Zahl ist auf 120 beschränkt. |
| 6. |
Zu Ehrenmitgliedern
können hervorragende, um das Geistesleben verdiente Persönlichkeiten
des In- und Auslandes gewählt werden. Sie können sich
an den Arbeiten der Akademie beteiligen, haben jedoch bei Beschlüssen
und Wahlen kein Stimmrecht. |
| 7. |
Ein Austritt kann
nur durch schriftliche Erklärung an das Präsidium
erfolgen. Er wird mit dem Zugang der Erklärung bei der
Geschäftsstelle der Akademie wirksam. |
| 8. |
Der Ausschluß
eines Mitglieds ist nur wegen eines das Ansehen der Akademie
schädigenden Verhaltens durch die Mitgliederversammlung
zulässig. Eine Nachprüfung des Beschlusses durch die
ordentlichen Gerichte ist unzulässig. |
| 9. |
Beiträge werden
von den Mitgliedern nicht erhoben. |
§
4
| 1. |
Jedes
Mitglied kann Empfehlungen für die Zuwahl neuer Mitglieder
schriftlich mit Begründung an die Zuwahlkommission richten
(s. 5 17, Ziffer 1 b). |
| 2. |
Die Zuwahlkommission
soll die eingereichten Empfehlungen gründlich erörtern
und bei der Mitgliederversammlung die Namen derjenigen Autoren
bekanntgeben, deren Zuwahl sie selbst befürwortet; den
Mitgliedern wird auf diese Weise Gelegenheit gegeben, sich bis
zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung mit diesen Empfehlungen
vertraut zu machen. |
| 3. |
Spätestens
sechs Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung müssen
die derart vorbereiteten Empfehlungen in Gestalt förmlicher
Anträge an die Mitglieder abgesandt werden. Ein Antrag
soll von jeweils drei Mitgliedern unterzeichnet sein, er soll
eine Würdigung und ein Schriftenverzeichnis enthalten. |
| 4. |
Die Wahlen sind
geheim, eine Aussprache findet nicht statt. Jeder Wahlberechtigte
hat zwei Stimmen. Wenn er mit »ja« stimmt, gibt
er dem Kandidaten beide Stimmen. Wenn er mit »unentschieden«
stimmt, gibt er dem Kandidaten eine Stimme. Wenn er mit »nein«
stimmt, gibt er dem Kandidaten keine Stimme. Gewählt ist
derjenige Kandidat, der die Stimmen von 2/3 der doppelten Anzahl
der stimmberechtigten Personen erhält. |
| 5. |
Neu gewählte
Mitglieder stellen sich alsbald der Mitgliederversammlung vor. |
§
5
| Organe der Deutschen
Akademie für Sprache und Dichtung sind: |
| a) |
Die
Mitgliederversammlung, |
| b) |
das Präsidium, |
| c) |
das Kuratorium. |
§
6
| 1. |
Das
Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei oder drei
Vizepräsidenten und den jeweiligen Ehrenpräsidenten.
Ihm gehören ferner bis zu sechs Beisitzer an (erweitertes
Präsidium). Der Präsident und die Vizepräsidenten
haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe
das Kuratorium festlegt. |
| 2. |
Die Präsidialmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der ordentlichen
und korrespondierenden Mitglieder in geheimer Wahl mit einfacher
Stimmenmehrheit der Anwesenden auf drei Jahre gewählt –
mit der Maßgabe, daß ihr Amt bis zur Durchführung
der Neuwahl und dem von der Mitgliederversammlung festzusetzenden
Beginn der Amtszeit der neu gewählten Präsidialmitglieder
fortdauert. |
| 3. |
Über die Hinzuziehung
der Beisitzer, wodurch die Beschlußfassungen dem erweiterten
Präsidium übertragen werden, entscheidet der Präsident. |
§
8
| 1. |
Zur
Beratung und Förderung der Akademie wird ein Kuratorium
gebildet. Das Kuratorium besteht aus mindestens 20 Personen,
die nicht Mitglieder der Akademie sein dürfen. Das Kuratorium
besteht aus bestellten und berufenen Mitgliedern. |
| 2. |
Dem Kuratorium gehören
an:
a) der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten
der Kultur und der Medien oder sein Vertreter und ein weiterer
von ihm bestellter Vertreter seines Amtes,
b) der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst oder
sein Vertreter und ein weiterer von ihm bestellter Vertreter
seines Amtes,
c) der Oberbürgermeister der Wissenschaftsstadt Darmstadt
und ein vom Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt bestellter
Vertreter,
d) der Präsident der Kultusministerkonferenz oder sein
Vertreter sowie ein weiterer Vertreter der Konferenz,
e) der Generalsekretär der Kulturstiftung der Länder
oder sein Vertreter sowie ein weiterer von der Kulturstiftung
bestellter Vertreter,
f) höchstens 25 weitere Mitglieder, die das Präsidium
der Akademie im Einverständnis mit dem Kuratorium beruft. |
| 3. |
Die Mitglieder des
Kuratoriums gem. § 8, Abs. 2 f werden jeweils auf drei
Jahre berufen. |
| 4. |
Das Kuratorium gibt
sich eine Geschäftsordnung. |
§
9
| Das Kuratorium wählt
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen seinen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter selbst. |
§
10
| 1. |
Im Kuratorium
haben alle berufenen Mitglieder je eine Stimme. |
| 2. |
Der Bund, das Land
Hessen, die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Kultusministerkonferenz
und die Kulturstiftung der Länder haben ohne Rücksicht
auf die Zahl der für sie erschienenen Vertreter je zwei
Stimmen. |
| 3. |
Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
| 4. |
Der Präsident
der Akademie nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht
teil. Das gleiche Recht steht den Vizepräsidenten der Akademie
zu. |
| 5. |
Der Generalsekretär
der Akademie nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums als dessen
Schriftführer teil. |
| 6. |
Die Vollversammlung
des Kuratoriums tritt einmal im Jahr im Zusammenhang mit der
Herbsttagung der Akademie zusammen. |
§
11
| 1. |
Das
Kuratorium bildet aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden
Ausschuß, dem der Vorsitzende des Kuratoriums und sein
Stellvertreter, die bestellten Mitglieder und weitere 7 Mitglieder
angehören, die die gem. § 8, Abs. 2 f berufenen Mitglieder
aus ihrer Mitte wählen. |
| 2. |
Für die Abstimmung
im Geschäftsführenden Ausschuß gelten die Bestimmungen
des § 10, Abs. 1 bis 3. Im übrigen gibt sich der Geschäftsführende
Ausschuß seine Geschäftsordnung selbst. |
| 3. |
Vorsitzender des
Geschäftsführenden Ausschusses ist der Vorsitzende
des Kuratoriums. |
| 4. |
Die Aufgabe des
Geschäftsführenden Ausschusses besteht in der laufenden
Beratung und Förderung der Akademie, insbesondere in finanzieller
Beziehung. Ihm obliegt die Aufstellung des Wirtschaftsplans. |
| 5. |
Der Geschäftsführende
Ausschuß hält Sitzungen nach Bedarf ab. |
| 6. |
Der Präsident
der Akademie nimmt an den Sitzungen des Geschäftsführenden
Ausschusses ohne Stimmrecht teil. Das gleiche Recht steht den
Vizepräsidenten der Akademie zu. |
§
12
| 1. |
Das
Präsidium der Akademie wird jeweils rechtzeitig dem Vorsitzenden
des Geschäftsführenden Ausschusses Vorschläge
für den Wirtschaftsplan für das kommende Jahr übermitteln.
Dieser gibt sie an den Geschäftsführenden Ausschuß
weiter, der alsdann den endgültigen Vorschlag für
den Wirtschaftsplan ausarbeitet. |
| 2. |
Der Wirtschaftsplan
selbst wird im Gesamtkuratorium beraten und beschlossen. |
§
13
| 1. |
Soweit
der Akademie im Einzelfall zweckgebundene Zuwendungen von dritter
Seite zur Verfügung gestellt werden, laufen sie außerhalb
der etatmäßig verrechneten Mittel. |
| 2. |
Die rechnerische
Überprüfung der Verwendung dieser Mittel obliegt gleichfalls
dem Revisionsamt des Landes Hessen. |
§
14
| 1. |
Die
Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr ist
durch den Magistrat des Landes Hessen -Revisionsamt- geprüft. |
| 2. |
Das Ergebnis der
Prüfung ist dem Kuratorium und dem Präsidium der Akademie
mitzuteilen. |
| 3. |
Die Mitgliederversammlung
ist von dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses
zu unterrichten. |
§
15
| 1. |
Mindestens
einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. |
| 2. |
Der Präsident
oder einer seiner Stellvertreter (§ 6, Abs. 1) lädt
zu den Mitgliederversammlungen ein. Der Zeitpunkt soll spätestens
6 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin unter Bekanntgabe
der wichtigsten Verhandlungsgegenstände angekündigt
werden. Die Einladung selbst und die endgültige Tagesordnung
ist den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
zu übersenden. |
| 3. |
Über Gegenstände,
die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen keine Beschlüsse
gefaßt werden. |
| 4. |
Anträge, die
spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim
Präsidium eingegangen sind, hat das Präsidium auf
die Tagesordnung zu setzen. Die Versammlung ist berechtigt,
während der Sitzung Punkte von der Tagesordnung abzusetzen. |
| 5. |
Das Präsidium
ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
zu berufen, sofern es dies für notwendig hält. |
| 6. |
Auf Verlangen von
mindestens einem Viertel der ordentlichen und einem Zehntel
der korrespondierenden Mitglieder ist der Präsident (seine
Vertretung bestimmt sich nach Abs. 2) verpflichtet, binnen zwei
Wochen die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
herausgehen zu lassen unter Wahrung der Fristen, die sich aus
Abs. 2 ergeben. |
| 7. |
Für die Teilnahme
an außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden Reisekosten
nicht vergütet, sofern das Präsidium im Einzelfall
nichts anderes beschließt. |
§
16
| 1. |
In der
Mitgliederversammlung führt der Präsident oder einer
der Vizepräsidenten den Vorsitz. |
| 2. |
Beschlüsse
werden, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes
vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. |
| 3. |
Satzungsänderungen
sowie der Ausschluß von Mitgliedern bedürfen der
Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden. |
| 4. |
Übertragung
einer Stimme oder Abstimmung durch Bevollmächtigte ist
unzulässig. |
| 5. |
Über jede Mitgliederversammlung
ist vom Generalsekretär ein Protokoll zu führen, das
vom Versammlungsleiter und einem weiteren Präsidialmitglied
zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen ist. |
§
17
| 1. |
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei
Jahren:
a) einen Ehrenausschuß von mindestens fünf Mitgliedern,
die auf Antrag des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung
Streitigkeiten innerhalb der Akademie schlichten und gegebenenfalls
berechtigt sein sollen, der Mitgliederversammlung den Ausschluß
eines Mitglieds gemäß § 3, Abs. 8 der Satzung
vorzuschlagen.
b) eine Zuwahlkommission von mindestens sechs Mitgliedern, von
denen alljährlich zwei ausscheiden und durch andere ersetzt
werden. Den Turnus des Ausscheidens bestimmt die Mitgliederversammlung.
c) weitere Kommissionen nach Bedarf. |
| 2. |
Der Präsident
ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommissionen teilzunehmen. |
§
18
| In allen Fällen,
in denen Wahlen stattfinden, ist Wiederwahl unbegrenzt zulässig,
sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. |
§
19
| Die Geschäftsordnung
des Ehrenausschusses, der Zuwahlkommission und aller weiteren
Kommissionen wird von dieser selbst festgestellt. Sie bedarf
in allen Fällen der Zustimmung des Präsidiums. |
§
20
| Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Akademie, soweit es
die in § 2, Abs. 4 erwähnten, von den Mitgliedern
zur Verfügung gestellten Werte übersteigt, an die
Wissenschaftsstadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich
für die Pflege des Schrifttums zu verwenden hat. |
Stand:
1. Februar 2005
Fragen oder Stellungnahmen richten Sie bitte an
das Sekretariat der Deutschen Akademie.
e-mail: sekretariat@deutscheakademie.de
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