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(Beschlossen auf
der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Darmstadt am 27.
Juni 1966 – Samt Ergänzungen und Änderungen, laut
Beschlüssen des Plenums, wie sie im Vereinsregister eingetragen
sind.)
§
1
| 1. |
Die Deutsche Akademie für
Sprache und Dichtung ist am 200. Geburtstag Goethes, dem 28. August
1949, in der Paulskirche zu Frankfurt am Main verkündet worden. |
| 2. |
Sie hat
die Rechtsform eines Vereins und ist unter dem Namen »Deutsche
Akademie für Sprache und Dichtung« in das Vereinsregister
eingetragen. |
| 3. |
Der
Sitz der Akademie ist Darmstadt. |
| 4. |
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
§
2
| 1. |
Die Akademie setzt sich zum Ziel,
das deutsche Schrifttum vor dem In- und Ausland zu vertreten und auf
die pflegliche Behandlung der deutschen Sprache in Kunst und
Wissenschaft, im öffentlichen und privaten Gebrauch hinzuwirken. |
| 2. |
Zu den
besonderen Aufgaben der Akademie gehört es: a) wertvolle Werke
durch Preise oder in anderer Form auszuzeichnen oder zu fördern,
b) literarisch, kulturgeschichtlich oder sprachwissenschaftlich
wertvolle Werke herauszugeben, deren sich der Verlagsbuchhandel nicht
annehmen kann,
c) zu Fragen des geistigen Lebens in jeder ihr sachdienlich
erscheinenden Form Stellung zu nehmen,
d) sich mit der sprachlichen Seite des Unterrichts an den Schulen aller
Gattungen zu befassen,
e) zur Förderung ihrer Ziele Beziehungen mit gleichgerichteten
Gesellschaften oder Institutionen des In- und Auslands zu pflegen. |
| 3. |
Die
Tätigkeit der Akademie wird ausschließlich aus Zuwendungen
Dritter, insbesondere von staatlichen und kommunalen Stellen, sowie aus
Spenden von privater Hand finanziert. |
| 4. |
Die
Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
»Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Akademie ist selbstlos tätig und erstrebt
keine Gewinne; soweit solche durch die Durchführung ihrer Aufgaben
entstehen, werden sie wiederum nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwandt. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins haben sie nur
den Anspruch auf Rückgabe der der Akademie zur Verfügung
gestellten Gegenstände oder Werke, soweit sie noch vorhanden sind. |
§
3
| 1. |
Die Akademie setzt sich zusammen
aus ordentlichen, außerordentlichen, korrespondierenden und
Ehrenmitgliedern, die auf Lebenszeit gewählt werden. Alle
Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit diese Satzung
nichts anderes bestimmt. |
| 2. |
Zu
ordentlichen Mitgliedern können Persönlichkeiten gewählt
werden, die der deutschen Sprache und der deutschen Literatur durch ihr
Werk gedient und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
haben. Ihre Zahl ist auf 100 beschränkt. Jedes ordentliche
Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an den Arbeiten der Akademie
teilzunehmen. |
| 3. |
Ein
ordentliches Mitglied, das seinen Aufenthalt für länger als
ein Jahr außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nimmt, wird zum
korrespondierenden Mitglied (Abs. 5); es tritt wieder in die Rechte und
Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes ein, sobald es in die
Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt. |
| 4. |
Wenn
ein ordentliches Mitglied sich aus Alters-, Gesundheits- oder anderen
Gründen nicht mehr in der Lage sieht, an den Arbeiten der Akademie
regelmäßig teilzunehmen, kann es auf seinen Antrag durch das
Präsidium (§ 7, Abs. 2) von seinen Pflichten entbunden
werden. Es wird dann zum außerordentlichen Mitglied. An seine
Stelle kann jederzeit ein neues ordentliches Mitglied gewählt
werden. |
| 5. |
Zu
korrespondierenden Mitgliedern können unabhängig von dem Fall
in Absatz 3 Persönlichkeiten gewählt werden, die der
deutschen Sprache und der deutschen Literatur durch ihr Wirken gedient
haben und deren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
liegt. Ihre Zahl ist auf 120 beschränkt. |
| 6. |
Zu
Ehrenmitgliedern können hervorragende, um das Geistesleben
verdiente Persönlichkeiten des In- und Auslandes gewählt
werden. Sie können sich an den Arbeiten der Akademie beteiligen,
haben jedoch bei Beschlüssen und Wahlen kein Stimmrecht. |
| 7. |
Ein
Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an das
Präsidium erfolgen. Er wird mit dem Zugang der Erklärung bei
der Geschäftsstelle der Akademie wirksam. |
| 8. |
Der
Ausschluß eines Mitglieds ist nur wegen eines das Ansehen der
Akademie schädigenden Verhaltens durch die Mitgliederversammlung
zulässig. Eine Nachprüfung des Beschlusses durch die
ordentlichen Gerichte ist unzulässig. |
| 9. |
Beiträge
werden von den Mitgliedern nicht erhoben. |
§
4
| 1. |
Jedes Mitglied kann Empfehlungen
für die Zuwahl neuer Mitglieder schriftlich mit Begründung an
die Zuwahlkommission richten (s. 5 17, Ziffer 1 b). |
| 2. |
Die
Zuwahlkommission soll die eingereichten Empfehlungen gründlich
erörtern und bei der Mitgliederversammlung die Namen derjenigen
Autoren bekanntgeben, deren Zuwahl sie selbst befürwortet; den
Mitgliedern wird auf diese Weise Gelegenheit gegeben, sich bis zur
nächstfolgenden Mitgliederversammlung mit diesen Empfehlungen
vertraut zu machen. |
| 3. |
Spätestens
sechs Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung müssen
die derart vorbereiteten Empfehlungen in Gestalt förmlicher
Anträge an die Mitglieder abgesandt werden. Ein Antrag soll von
jeweils drei Mitgliedern unterzeichnet sein, er soll eine
Würdigung und ein Schriftenverzeichnis enthalten. |
| 4. |
Die
Wahlen sind geheim, eine Aussprache findet nicht statt. Jeder
Wahlberechtigte hat zwei Stimmen. Wenn er mit »ja« stimmt,
gibt er dem Kandidaten beide Stimmen. Wenn er mit
»unentschieden« stimmt, gibt er dem Kandidaten eine Stimme.
Wenn er mit »nein« stimmt, gibt er dem Kandidaten keine
Stimme. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die Stimmen von 2/3
der doppelten Anzahl der stimmberechtigten Personen erhält. |
| 5. |
Neu
gewählte Mitglieder stellen sich alsbald der Mitgliederversammlung
vor. |
§
5
| Organe
der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung sind: |
| a) |
Die Mitgliederversammlung, |
| b) |
das
Präsidium, |
| c) |
das
Kuratorium. |
§
6
| 1. |
Das Präsidium besteht aus dem
Präsidenten, zwei oder drei Vizepräsidenten und den
jeweiligen Ehrenpräsidenten. Ihm gehören ferner bis zu sechs
Beisitzer an (erweitertes Präsidium). Der Präsident und die
Vizepräsidenten haben Anspruch auf eine
Aufwandsentschädigung, deren Höhe das Kuratorium festlegt. |
| 2. |
Die
Präsidialmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem
Kreise der ordentlichen und korrespondierenden Mitglieder in geheimer
Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden auf drei Jahre
gewählt – mit der Maßgabe, daß ihr Amt bis zur
Durchführung der Neuwahl und dem von der Mitgliederversammlung
festzusetzenden Beginn der Amtszeit der neu gewählten
Präsidialmitglieder fortdauert. |
| 3. |
Über
die Hinzuziehung der Beisitzer, wodurch die Beschlußfassungen dem
erweiterten Präsidium übertragen werden, entscheidet der
Präsident. |
|
§ 7
|
1.
|
Das Präsidium (§ 6, Abs. 1, Satz 1)
bildet ohne die
jeweiligen Ehrenpräsidenten den Vorstand im Sinne der
Gesetze, führt die
Geschäfte und vertritt die Akademie gerichtlich und
außergerichtlich. |
2.
|
Zur Abgabe von Willenserklärungen der
Akademie
genügt die gemeinschaftliche Erklärung von zwei
Mitgliedern des Präsidiums. |
3.
|
Das Präsidium stellt den
Generalsekretär der
Akademie an, der nicht Mitglied der Akademie sein darf. Der
Generalsekretär
leitet das Sekretariat nach Maßgabe der Geschäftsanweisung
nebst
Geschäftsverteilung, die das Präsidium beschließt. Er
ist verantwortlich für
den gesamten Geschäftsverkehr und führt die Dienst- und
Fachaufsicht über die
in dem Sekretariat tätigen Bediensteten der Akademie. In
Erfüllung seiner
Aufgaben (vergleiche auch § 10, Abs. 5 und § 16, Abs. 5)
nimmt der
Generalsekretär an den Sitzungen der Organe der Akademie
(vergleiche § 5, auch
§ 11) beratend teil, sofern diese im Einzelfall nichts
anderes beschließen.
Die Teilnahme erfolgt ohne Stimmrecht. |
4.
|
Das Präsidium regelt seine Arbeit durch
eine
Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu
bestätigen ist. |
5.
|
Das Präsidium ist berechtigt, zu seiner
Beratung
Kommissionen aus den Kreisen der ordentlichen und der
korrespondierenden
Mitglieder zu bilden und deren Aufgaben festzulegen. Die
personelle
Zusammensetzung dieser Kommissionen bedarf der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
Der Präsident der Akademie hat das Recht, an den Sitzungen dieser
Kommissionen
jederzeit teilzunehmen. |
6.
|
Der Vorsitzende des Kuratoriums und seine
Stellvertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Präsidiums
teilzunehmen.
Die Teilnahme erfolgt ohne Stimmrecht. |
§
8
| 1. |
Zur Beratung und Förderung
der Akademie wird ein Kuratorium gebildet. Das Kuratorium besteht aus
mindestens 20 Personen, die nicht Mitglieder der Akademie sein
dürfen. Das Kuratorium besteht aus bestellten und berufenen
Mitgliedern. |
| 2. |
Dem
Kuratorium gehören an:
a) der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der
Kultur und der Medien oder sein Vertreter und ein weiterer von ihm
bestellter Vertreter seines Amtes,
b) der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst oder sein
Vertreter und ein weiterer von ihm bestellter Vertreter seines Amtes,
c) der Oberbürgermeister der Wissenschaftsstadt Darmstadt und ein
vom Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt bestellter Vertreter,
d) der Präsident der Kultusministerkonferenz oder sein Vertreter
sowie ein weiterer Vertreter der Konferenz,
e) der Generalsekretär der Kulturstiftung der Länder oder
sein Vertreter sowie ein weiterer von der Kulturstiftung bestellter
Vertreter,
f) höchstens 25 weitere Mitglieder, die das Präsidium der
Akademie im Einverständnis mit dem Kuratorium beruft. |
| 3. |
Die
Mitglieder des Kuratoriums gem. § 8, Abs. 2 f werden jeweils auf
drei Jahre berufen. |
| 4. |
Das
Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. |
§
9
| Das
Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter selbst. |
§
10
| 1. |
Im Kuratorium haben alle berufenen
Mitglieder je eine Stimme. |
| 2. |
Der
Bund, das Land Hessen, die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die
Kultusministerkonferenz und die Kulturstiftung der Länder haben
ohne Rücksicht auf die Zahl der für sie erschienenen
Vertreter je zwei Stimmen. |
| 3. |
Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
| 4. |
Der
Präsident der Akademie nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums ohne
Stimmrecht teil. Das gleiche Recht steht den Vizepräsidenten der
Akademie zu. |
| 5. |
Der
Generalsekretär der Akademie nimmt an den Sitzungen des
Kuratoriums als dessen Schriftführer teil. |
| 6. |
Die
Vollversammlung des Kuratoriums tritt einmal im Jahr im Zusammenhang
mit der Herbsttagung der Akademie zusammen. |
§
11
| 1. |
Das Kuratorium bildet aus seiner
Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuß, dem der
Vorsitzende des Kuratoriums und sein Stellvertreter, die bestellten
Mitglieder und bis zu 7 weitere Mitglieder angehören, die die gem.
§ 8, Abs. 2 f berufenen Mitglieder aus ihrer Mitte wählen. |
| 2. |
Für
die Abstimmung im Geschäftsführenden Ausschuß gelten
die Bestimmungen des § 10, Abs. 1 bis 3. Im übrigen gibt sich
der Geschäftsführende Ausschuß seine
Geschäftsordnung selbst. |
| 3. |
Vorsitzender
des Geschäftsführenden Ausschusses ist der Vorsitzende des
Kuratoriums. |
| 4. |
Die
Aufgabe des Geschäftsführenden Ausschusses besteht in der
laufenden Beratung und Förderung der Akademie, insbesondere in
finanzieller Beziehung. Ihm obliegt die Aufstellung des
Wirtschaftsplans. |
| 5. |
Der
Geschäftsführende Ausschuß hält Sitzungen nach
Bedarf ab. |
| 6. |
Der
Präsident der Akademie nimmt an den Sitzungen des
Geschäftsführenden Ausschusses ohne Stimmrecht teil. Das
gleiche Recht steht den Vizepräsidenten der Akademie zu. |
§
12
| 1. |
Das Präsidium der Akademie
wird jeweils rechtzeitig dem Vorsitzenden des
Geschäftsführenden Ausschusses Vorschläge für den
Wirtschaftsplan für das kommende Jahr übermitteln. Dieser
gibt sie an den Geschäftsführenden Ausschuß weiter, der
alsdann den endgültigen Vorschlag für den Wirtschaftsplan
ausarbeitet. |
| 2. |
Der
Wirtschaftsplan selbst wird im Gesamtkuratorium beraten und beschlossen. |
§
13
| 1. |
Soweit der Akademie im Einzelfall
zweckgebundene Zuwendungen von dritter Seite zur Verfügung
gestellt werden, laufen sie außerhalb der etatmäßig
verrechneten Mittel. |
| 2. |
Die
rechnerische Überprüfung der Verwendung dieser Mittel obliegt
gleichfalls dem Revisionsamt des Landes Hessen. |
§
14
| 1. |
Die Jahresrechnung für das
abgelaufene Geschäftsjahr ist durch den Magistrat des Landes
Hessen -Revisionsamt- geprüft. |
| 2. |
Das
Ergebnis der Prüfung ist dem Kuratorium und dem Präsidium der
Akademie mitzuteilen. |
| 3. |
Die
Mitgliederversammlung ist von dem Ergebnis der Prüfung des
Jahresabschlusses zu unterrichten. |
§
15
| 1. |
Mindestens einmal im Jahr findet
eine Mitgliederversammlung statt. |
| 2. |
Der
Präsident oder einer seiner Stellvertreter (§ 6, Abs. 1)
lädt zu den Mitgliederversammlungen ein. Der Zeitpunkt soll
spätestens 6 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin unter
Bekanntgabe der wichtigsten Verhandlungsgegenstände
angekündigt werden. Die Einladung selbst und die endgültige
Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung zu übersenden. |
| 3. |
Über
Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen
keine Beschlüsse gefaßt werden. |
| 4. |
Anträge,
die spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim
Präsidium eingegangen sind, hat das Präsidium auf die
Tagesordnung zu setzen. Die Versammlung ist berechtigt, während
der Sitzung Punkte von der Tagesordnung abzusetzen. |
| 5. |
Das
Präsidium ist berechtigt, eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zu berufen, sofern es dies für notwendig
hält. |
| 6. |
Auf
Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen und einem
Zehntel der korrespondierenden Mitglieder ist der Präsident (seine
Vertretung bestimmt sich nach Abs. 2) verpflichtet, binnen zwei Wochen
die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
herausgehen zu lassen unter Wahrung der Fristen, die sich aus Abs. 2
ergeben. |
| 7. |
Für
die Teilnahme an außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden
Reisekosten nicht vergütet, sofern das Präsidium im
Einzelfall nichts anderes beschließt. |
§
16
| 1. |
In der Mitgliederversammlung
führt der Präsident oder einer der Vizepräsidenten den
Vorsitz. |
| 2. |
Beschlüsse
werden, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes
vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. |
| 3. |
Satzungsänderungen
sowie der Ausschluß von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung
von zwei Dritteln der Anwesenden. |
| 4. |
Übertragung
einer Stimme oder Abstimmung durch Bevollmächtigte ist
unzulässig. |
| 5. |
Über
jede Mitgliederversammlung ist vom Generalsekretär ein Protokoll
zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren
Präsidialmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern
zuzustellen ist. |
§
17
| 1. |
Die Mitgliederversammlung
wählt für die Dauer von drei Jahren:
a) einen Ehrenausschuß von mindestens fünf Mitgliedern, die
auf Antrag des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung
Streitigkeiten innerhalb der Akademie schlichten und gegebenenfalls
berechtigt sein sollen, der Mitgliederversammlung den Ausschluß
eines Mitglieds gemäß § 3, Abs. 8 der Satzung
vorzuschlagen.
b) eine Zuwahlkommission von mindestens sechs Mitgliedern, von denen
alljährlich zwei ausscheiden und durch andere ersetzt werden. Den
Turnus des Ausscheidens bestimmt die Mitgliederversammlung.
c) weitere Kommissionen nach Bedarf. |
| 2. |
Der
Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommissionen
teilzunehmen. |
§
18
| In
allen Fällen, in denen Wahlen stattfinden, ist Wiederwahl
unbegrenzt zulässig, sofern in dieser Satzung nichts anderes
bestimmt ist. |
§
19
| Die
Geschäftsordnung des Ehrenausschusses, der Zuwahlkommission und
aller weiteren Kommissionen wird von dieser selbst festgestellt. Sie
bedarf in allen Fällen der Zustimmung des Präsidiums. |
§
20
| Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Akademie, soweit es die in § 2, Abs. 4 erwähnten, von den
Mitgliedern zur Verfügung gestellten Werte übersteigt, an die
Wissenschaftsstadt Darmstadt, die es unmittelbar und
ausschließlich für die Pflege des Schrifttums zu verwenden
hat. |
Stand:
7. Oktober Februar 2011
Fragen oder Stellungnahmen richten Sie bitte an
das Sekretariat der Deutschen Akademie.
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