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 Satzung
     


(Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Darmstadt am 27. Juni 1966 – Samt Ergänzungen und Änderungen, laut Beschlüssen des Plenums, wie sie im Vereinsregister eingetragen sind.)

§ 1

1. Die Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung ist am 200. Geburtstag Goethes, dem 28. August 1949, in der Paulskirche zu Frankfurt am Main verkündet worden.
2. Sie hat die Rechtsform eines Vereins und ist unter dem Namen »Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung« in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Sitz der Akademie ist Darmstadt.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

1. Die Akademie setzt sich zum Ziel, das deutsche Schrifttum vor dem In- und Ausland zu vertreten und auf die pflegliche Behandlung der deutschen Sprache in Kunst und Wissenschaft, im öffentlichen und privaten Gebrauch hinzuwirken.
2. Zu den besonderen Aufgaben der Akademie gehört es: a) wertvolle Werke durch Preise oder in anderer Form auszuzeichnen oder zu fördern,
b) literarisch, kulturgeschichtlich oder sprachwissenschaftlich wertvolle Werke herauszugeben, deren sich der Verlagsbuchhandel nicht annehmen kann,
c) zu Fragen des geistigen Lebens in jeder ihr sachdienlich erscheinenden Form Stellung zu nehmen,
d) sich mit der sprachlichen Seite des Unterrichts an den Schulen aller Gattungen zu befassen,
e) zur Förderung ihrer Ziele Beziehungen mit gleichgerichteten Gesellschaften oder Institutionen des In- und Auslands zu pflegen.
3. Die Tätigkeit der Akademie wird ausschließlich aus Zuwendungen Dritter, insbesondere von staatlichen und kommunalen Stellen, sowie aus Spenden von privater Hand finanziert.
4. Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Akademie ist selbstlos tätig und erstrebt keine Gewinne; soweit solche durch die Durchführung ihrer Aufgaben entstehen, werden sie wiederum nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins haben sie nur den Anspruch auf Rückgabe der der Akademie zur Verfügung gestellten Gegenstände oder Werke, soweit sie noch vorhanden sind.

§ 3

1. Die Akademie setzt sich zusammen aus ordentlichen, außerordentlichen, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern, die auf Lebenszeit gewählt werden. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
2. Zu ordentlichen Mitgliedern können Persönlichkeiten gewählt werden, die der deutschen Sprache und der deutschen Literatur durch ihr Werk gedient und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ihre Zahl ist auf 100 beschränkt. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an den Arbeiten der Akademie teilzunehmen.
3. Ein ordentliches Mitglied, das seinen Aufenthalt für länger als ein Jahr außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nimmt, wird zum korrespondierenden Mitglied (Abs. 5); es tritt wieder in die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes ein, sobald es in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt.
4. Wenn ein ordentliches Mitglied sich aus Alters-, Gesundheits- oder anderen Gründen nicht mehr in der Lage sieht, an den Arbeiten der Akademie regelmäßig teilzunehmen, kann es auf seinen Antrag durch das Präsidium (§ 7, Abs. 2) von seinen Pflichten entbunden werden. Es wird dann zum außerordentlichen Mitglied. An seine Stelle kann jederzeit ein neues ordentliches Mitglied gewählt werden.
5. Zu korrespondierenden Mitgliedern können unabhängig von dem Fall in Absatz 3 Persönlichkeiten gewählt werden, die der deutschen Sprache und der deutschen Literatur durch ihr Wirken gedient haben und deren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt. Ihre Zahl ist auf 120 beschränkt.
6. Zu Ehrenmitgliedern können hervorragende, um das Geistesleben verdiente Persönlichkeiten des In- und Auslandes gewählt werden. Sie können sich an den Arbeiten der Akademie beteiligen, haben jedoch bei Beschlüssen und Wahlen kein Stimmrecht.
7. Ein Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an das Präsidium erfolgen. Er wird mit dem Zugang der Erklärung bei der Geschäftsstelle der Akademie wirksam.
8. Der Ausschluß eines Mitglieds ist nur wegen eines das Ansehen der Akademie schädigenden Verhaltens durch die Mitgliederversammlung zulässig. Eine Nachprüfung des Beschlusses durch die ordentlichen Gerichte ist unzulässig.
9. Beiträge werden von den Mitgliedern nicht erhoben.

§ 4

1. Jedes Mitglied kann Empfehlungen für die Zuwahl neuer Mitglieder schriftlich mit Begründung an die Zuwahlkommission richten (s. 5 17, Ziffer 1 b).
2. Die Zuwahlkommission soll die eingereichten Empfehlungen gründlich erörtern und bei der Mitgliederversammlung die Namen derjenigen Autoren bekanntgeben, deren Zuwahl sie selbst befürwortet; den Mitgliedern wird auf diese Weise Gelegenheit gegeben, sich bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung mit diesen Empfehlungen vertraut zu machen.
3. Spätestens sechs Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung müssen die derart vorbereiteten Empfehlungen in Gestalt förmlicher Anträge an die Mitglieder abgesandt werden. Ein Antrag soll von jeweils drei Mitgliedern unterzeichnet sein, er soll eine Würdigung und ein Schriftenverzeichnis enthalten.
4. Die Wahlen sind geheim, eine Aussprache findet nicht statt. Jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen. Wenn er mit »ja« stimmt, gibt er dem Kandidaten beide Stimmen. Wenn er mit »unentschieden« stimmt, gibt er dem Kandidaten eine Stimme. Wenn er mit »nein« stimmt, gibt er dem Kandidaten keine Stimme. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die Stimmen von 2/3 der doppelten Anzahl der stimmberechtigten Personen erhält.
5. Neu gewählte Mitglieder stellen sich alsbald der Mitgliederversammlung vor.

§ 5

Organe der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) das Kuratorium.

§ 6

1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei oder drei Vizepräsidenten und den jeweiligen Ehrenpräsidenten. Ihm gehören ferner bis zu sechs Beisitzer an (erweitertes Präsidium). Der Präsident und die Vizepräsidenten haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe das Kuratorium festlegt.
2. Die Präsidialmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der ordentlichen und korrespondierenden Mitglieder in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden auf drei Jahre gewählt – mit der Maßgabe, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl und dem von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beginn der Amtszeit der neu gewählten Präsidialmitglieder fortdauert.
3. Über die Hinzuziehung der Beisitzer, wodurch die Beschlußfassungen dem erweiterten Präsidium übertragen werden, entscheidet der Präsident.

§ 8

1. Zur Beratung und Förderung der Akademie wird ein Kuratorium gebildet. Das Kuratorium besteht aus mindestens 20 Personen, die nicht Mitglieder der Akademie sein dürfen. Das Kuratorium besteht aus bestellten und berufenen Mitgliedern.
2. Dem Kuratorium gehören an:
a) der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien oder sein Vertreter und ein weiterer von ihm bestellter Vertreter seines Amtes,
b) der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst oder sein Vertreter und ein weiterer von ihm bestellter Vertreter seines Amtes,
c) der Oberbürgermeister der Wissenschaftsstadt Darmstadt und ein vom Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt bestellter Vertreter,
d) der Präsident der Kultusministerkonferenz oder sein Vertreter sowie ein weiterer Vertreter der Konferenz,
e) der Generalsekretär der Kulturstiftung der Länder oder sein Vertreter sowie ein weiterer von der Kulturstiftung bestellter Vertreter,
f) höchstens 25 weitere Mitglieder, die das Präsidium der Akademie im Einverständnis mit dem Kuratorium beruft.
3. Die Mitglieder des Kuratoriums gem. § 8, Abs. 2 f werden jeweils auf drei Jahre berufen.
4. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9

Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter selbst.

§ 10

1. Im Kuratorium haben alle berufenen Mitglieder je eine Stimme.
2. Der Bund, das Land Hessen, die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Kultusministerkonferenz und die Kulturstiftung der Länder haben ohne Rücksicht auf die Zahl der für sie erschienenen Vertreter je zwei Stimmen.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Präsident der Akademie nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teil. Das gleiche Recht steht den Vizepräsidenten der Akademie zu.
5. Der Generalsekretär der Akademie nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums als dessen Schriftführer teil.
6. Die Vollversammlung des Kuratoriums tritt einmal im Jahr im Zusammenhang mit der Herbsttagung der Akademie zusammen.

§ 11

1. Das Kuratorium bildet aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuß, dem der Vorsitzende des Kuratoriums und sein Stellvertreter, die bestellten Mitglieder und weitere 7 Mitglieder angehören, die die gem. § 8, Abs. 2 f berufenen Mitglieder aus ihrer Mitte wählen.
2. Für die Abstimmung im Geschäftsführenden Ausschuß gelten die Bestimmungen des § 10, Abs. 1 bis 3. Im übrigen gibt sich der Geschäftsführende Ausschuß seine Geschäftsordnung selbst.
3. Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses ist der Vorsitzende des Kuratoriums.
4. Die Aufgabe des Geschäftsführenden Ausschusses besteht in der laufenden Beratung und Förderung der Akademie, insbesondere in finanzieller Beziehung. Ihm obliegt die Aufstellung des Wirtschaftsplans.
5. Der Geschäftsführende Ausschuß hält Sitzungen nach Bedarf ab.
6. Der Präsident der Akademie nimmt an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses ohne Stimmrecht teil. Das gleiche Recht steht den Vizepräsidenten der Akademie zu.

§ 12

1. Das Präsidium der Akademie wird jeweils rechtzeitig dem Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses Vorschläge für den Wirtschaftsplan für das kommende Jahr übermitteln. Dieser gibt sie an den Geschäftsführenden Ausschuß weiter, der alsdann den endgültigen Vorschlag für den Wirtschaftsplan ausarbeitet.
2. Der Wirtschaftsplan selbst wird im Gesamtkuratorium beraten und beschlossen.

§ 13

1. Soweit der Akademie im Einzelfall zweckgebundene Zuwendungen von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden, laufen sie außerhalb der etatmäßig verrechneten Mittel.
2. Die rechnerische Überprüfung der Verwendung dieser Mittel obliegt gleichfalls dem Revisionsamt des Landes Hessen.

§ 14

1. Die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr ist durch den Magistrat des Landes Hessen -Revisionsamt- geprüft.
2. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kuratorium und dem Präsidium der Akademie mitzuteilen.
3. Die Mitgliederversammlung ist von dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zu unterrichten.

§ 15

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
2. Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter (§ 6, Abs. 1) lädt zu den Mitgliederversammlungen ein. Der Zeitpunkt soll spätestens 6 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin unter Bekanntgabe der wichtigsten Verhandlungsgegenstände angekündigt werden. Die Einladung selbst und die endgültige Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu übersenden.
3. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
4. Anträge, die spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium eingegangen sind, hat das Präsidium auf die Tagesordnung zu setzen. Die Versammlung ist berechtigt, während der Sitzung Punkte von der Tagesordnung abzusetzen.
5. Das Präsidium ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu berufen, sofern es dies für notwendig hält.
6. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen und einem Zehntel der korrespondierenden Mitglieder ist der Präsident (seine Vertretung bestimmt sich nach Abs. 2) verpflichtet, binnen zwei Wochen die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung herausgehen zu lassen unter Wahrung der Fristen, die sich aus Abs. 2 ergeben.
7. Für die Teilnahme an außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden Reisekosten nicht vergütet, sofern das Präsidium im Einzelfall nichts anderes beschließt.

§ 16

1. In der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder einer der Vizepräsidenten den Vorsitz.
2. Beschlüsse werden, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
3. Satzungsänderungen sowie der Ausschluß von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden.
4. Übertragung einer Stimme oder Abstimmung durch Bevollmächtigte ist unzulässig.
5. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Generalsekretär ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Präsidialmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen ist.

§ 17

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren:
a) einen Ehrenausschuß von mindestens fünf Mitgliedern, die auf Antrag des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung Streitigkeiten innerhalb der Akademie schlichten und gegebenenfalls berechtigt sein sollen, der Mitgliederversammlung den Ausschluß eines Mitglieds gemäß § 3, Abs. 8 der Satzung vorzuschlagen.
b) eine Zuwahlkommission von mindestens sechs Mitgliedern, von denen alljährlich zwei ausscheiden und durch andere ersetzt werden. Den Turnus des Ausscheidens bestimmt die Mitgliederversammlung.
c) weitere Kommissionen nach Bedarf.
2. Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommissionen teilzunehmen.

§ 18

In allen Fällen, in denen Wahlen stattfinden, ist Wiederwahl unbegrenzt zulässig, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§ 19

Die Geschäftsordnung des Ehrenausschusses, der Zuwahlkommission und aller weiteren Kommissionen wird von dieser selbst festgestellt. Sie bedarf in allen Fällen der Zustimmung des Präsidiums.

§ 20

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Akademie, soweit es die in § 2, Abs. 4 erwähnten, von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Werte übersteigt, an die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für die Pflege des Schrifttums zu verwenden hat.

Stand: 1. Februar 2005
Fragen oder Stellungnahmen richten Sie bitte an
das Sekretariat der Deutschen Akademie.
e-mail: sekretariat@deutscheakademie.de

     
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